BGH: Wärmeschutzüberbau muss nach Berliner Nachbarrechtsgesetz bei Neubauten nicht geduldet werden Nachbar soll Wärmeschutzüberbau von Neubau-Grenzwand dulden Die Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft und der Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Berlin. Das Grundstück des Beklagten ist mit einem Reihenendhaus bebaut, das an der Grenze zum Grundstück der Wohnungseigentümer steht. An dieses Gebäude hatte ein Bauträger 2004/2005 das heute den Wohnungseigentümern gehörende Mehrfamilienhaus angebaut. Die Giebelwände der Gebäude decken sich nicht vollständig, vielmehr steht diejenige des Mehrfamilienhauses entlang der Grundstücksgrenze 1, 61 Meter vor. In diesem Bereich der Giebelwand brachte der Bauträger im August 2005 Dämmmaterial an, das sieben Zentimeter in das Grundstück des Beklagten hineinragt und unverputzt und nicht gestrichen ist. Nun wollen die Wohnungseigentümer Putz und Anstrich mit einer Stärke von maximal 0, 5 Zentimeter anbringen. Grundbesitzerverein Berlin-Buckow-Ost. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Duldung dieser Maßnahmen in Anspruch und stützt sich dabei unter anderem auf § 16a Abs. 1 und 3 NachbG Bln.
Das Amtsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten hin wies das Landgericht die Klage ab. Dagegen legte die Klägerin Revision ein. BGH verneint Duldungspflicht Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Nachbarschaftsrechtsgesetz - Regelungsinhalt Berlin | Immobilienlexikon. Die Duldungspflicht nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln gelte nicht für eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) erfülle. Das habe der Bauträger bei Errichtung des Gebäudes 2004/2005 nicht beachtet. Er habe trotz der in der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2001 geltenden Wärmeschutzanforderungen das ungedämmte Mehrfamilienhaus unmittelbar an die Grenze zum Grundstück des Beklagten gebaut. In dieser Situation gelte die Duldungspflicht des Nachbarn nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln nicht. Duldungspflicht dient der leichteren Sanierung von Altbauten Laut BGH folgt diese Einschränkung der Duldungspflicht aus Sinn und Zweck der Vorschrift.
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