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Der beurkundende Notar beantragte daher beim Grundbuchamt, in Erfüllung des Erbauseinandersetzungsvertrages, dass der erwerbende Miterbe als neue Eigentümer der Immobilie in das Grundbuch eingetragen wird. Dem Antrag entsprach das Grundbuchamt nicht. Das Grundbuchamt ging davon aus, dass ein Eintragungshindernis vorliegt, da der Verfügungsberechtigte, d. h. die durch den Erbfall entstanden Erbengemeinschaft nicht voreingetragen war. Das Grundbuchamt ordnete an, dass das Eintragungshindernis vorab durch Eintragung der Erbengemeinschaft in das Grundbuch zu beseitigen ist. § 10 Erbrecht und Grundbuch / E. Grundbuchberichtigung nach Erbteilsübertragung | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte der Notar Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht, d. das OLG Bamberg, entsprach der Beschwerde und wies das Grundbuchamt an, den erwerbenden Erben ohne vorherige Eintragung der Erbengemeinschaft als neuen Eigentümer in das Grundbuch einzutragen. Das OLG Bamberg stellte fest, dass die Voreintragung der Erbengemeinschaft gemäß § 40 Abs. 1 Grundbuchordnung im vorliegenden Fall entbehrlich ist, da der Grundbesitz im Wege der Erbauseinandersetzung von einem Miterben auf einen anderen Miterben übertragen wird.
Zwar soll nach § 39 Abs. 1 GBO eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. Gemäß § 40 Abs. 1 GBO ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 GBO aber nicht anzuwenden, wenn die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten ist und wenn die Übertragung oder Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll. Diese Voraussetzungen des § 40 GBO liegen vor. Die aus den beiden Antragstellern bestehende Erbengemeinschaft ist Erbe des im Grundbuch eingetragenen Berechtigten geworden. Mit der vorliegenden notariellen Urkunde vom 12. Teilerbauseinandersetzung und Übertragung. 2016 erfolgte eine Übertragung des Rechts auf den Antragsteller LGS im Sinne des § 40 GBO. Mit der verfahrensgegenständlichen Urkunde des Notars B. erfolgte eine Erbauseinandersetzung. Der Beteiligte zu 2) übernimmt danach den Nachlass, bestehend aus dem Grundbesitz. Die Beteiligte zu 1) scheidet gegen Zahlung aus der Erbengemeinschaft aus. Insoweit liegt im Rahmen der Erbauseinandersetzung eine Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundbesitz im Sinne des § 40 GBO vor.
Kosten für die Bewertung von Immobilien sind – was der BFH außerdem klargestellt hat – auch Nachlassverbindlichkeiten, soweit sie für erbschaftsteuerliche Zwecke anfallen. Fundstelle(n): NWB NAAAF-14741
Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter? " Der RA hat Rechtssicherheit in unser Vorhaben gebracht, was für uns extrem wichtig war. Sehr gut haben wir gefunden, dass er unser Thema nochmals mit seinen Worten zusammengefasst hatte, so konnte man sehen, dass er auch wirklich den korrekten Sachverhalt unseres verzwickten Themas für seine Beratung zu Grunde gelegt hatte. Das Thema wurde ausführlich unter Verweis auf Steuer-Rechtsliteratur erläutert. Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2048 Teilu ... / 1. Aufgaben des Dritten | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Der RA hat sehr zeitnah und freundlich kommuniziert. Wir haben den Eindruck, dass der RA sein Handwerk sehr gut versteht und würden uns sofort wieder an ihn wenden, wenn wir Rat suchen würden. Der Rechtsanwalt hat unsere 100% Empfehlung! " Stellungnahme vom Anwalt: Herzlichen Dank für diese freundlichen Worte! Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Gero Geißlreiter »
Ist nun die Ausgleichszahlung zum Erwerb des Grundbesitzes nach § 3 GrEStG für Tochter C und Ehegatte D grunderwerbsteuerfrei oder nicht? Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 20. 2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: Ich verstehe Sie so, dass die Erbengemeinschaft B-C als Gesamthand ihr Eigentum an dem Grundstück auf C als Miterbin und ihren Ehemann D je zur ideellen Hälfte überträgt und Miterbe B durch eine Ausgleichzahlung der C abgefunden wird. Es ist die Frage der Steuerpflichtigkeit nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) zu klären. Steuerfreiheit nach § 6 Abs. 2 GrEStG liegt nicht vor. Von der Besteuerung sind nach § 3 Nr. 3 Sätze 1 und 3 GrEstG ausgenommen der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben und ihre Ehegatten zur Teilung des Nachlasses, und zwar unabhängig von der Erbquote, also auch zu 100% insgesamt.
Durch Erbteilskauf- und -übertragungsvertrag hat A seinen Erbteil von ½ am Nachlass des am _________________________ gestorbenen _________________________ auf B übertragen. Wir bewilligen, B beantragt hiermit seine Eintragung als Alleineigentümer des bezeichneten Grundstücks im Grundbuch im Wege der Grundbuchberichtigung. Der Grundstückswert wird mit _________________________ EUR angegeben. Die Kosten des Grundbuchvollzugs trägt B. (Ort, Datum) (Unterschrift A) (Unterschrift B) _________________________ (Notarielle Unterschriftsbeglaubigung, § 29 GBO) Rz. 182 Vertritt der Rechtsanwalt den die Berichtigung Bewilligenden, so muss seine Vollmacht nach § 29 GBO notariell beglaubigt sein. Vertritt er lediglich den Antragsteller, so ist der Antrag selbst formlos (schriftlich) zu stellen nach § 13 GBO, die vom Antragsteller erteilte Vollmacht bedarf nach § 30 GBO lediglich der Schriftform. Rz. 183 Die Eintragung eines Miterben ist auch dann nach Nr. 14110 Anm. Abs. 1 KV GNotKG gebührenfrei, wenn er ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft erst aufgrund eines Erbteilungsvertrages als Eigentümer eingetragen wird.