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Außerdem führen sie Radarberatung durch. Im Rahmen einer Lotsenversetzung mit Hubschraubern (Interner Link) sollen von den Piloten der Lotsenversetzhubschraubern und von den sonstigen am Lotsenversetzbetrieb beteiligten Personen besondere Hinweise beachtet werden. Das Malteser-Schiff sicher geleitet: Leitungswechsel der Malteser. Seelotsgesetz ( SeeLG) In Deutschland gibt es See- und Hafenlotsen, die sich in neun Lotsenbrüderschaften (Körperschaften öffentlichen Rechts) selbst organisieren und die Lotsendienste auf dem jeweiligen Revier für die internationale Seeschifffahrt rund um die Uhr sicherstellen. Diese Lotsen werden von der zuständigen staatlichen Behörde für das bestimmte Revier, für das sie ausgebildet wurden, nach erfolgreicher Prüfung zugelassen. Grundlage für die Ordnung und Verwaltung des Seelotswesens in Deutschland ist das Seelotsgesetz (SeeLG) (Interner Link). Lotstarifverordnung ( LTV) Wasserfahrzeuge, die ein Seelotsrevier befahren, müssen Lotsabgaben nach der Lotstarifverordnung (LTV) (Interner Link) entrichten. Lotsenberatung kann sowohl von Bord des beratenden Schiffes, von Bord eines anderen Schiffes, oder von Land aus erfolgen.
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Bistum Görlitz Leitungswechsel der Malteser Jauernick (rs / tdh) -In einer Dankandacht in der Pfarrkirche in Jauernick wurde am 17. Oktober der langjährige Diözesanleiter der Malteser im Bistum Görlitz, Pfarrer Christoph Bockisch, verabschiedet. Gleichzeitig wurde Joachim Rudolph als neuer Diözesanleiter eingeführt. "Pfarrer Bockisch erhält heute keine Lohnabrechnung, er hat für Gottes Lohn gearbeitet, aber: Wer bei aller Anstrengung mit Gottes Güte rechnet wird den Lohn Gottes erhalten", sagte Bischof Rudolf Müller in seiner Ansprache. Der Präsident des Malteser Hilfsdienstes (MHD), Constantin von Brandenstein-Zeppelin, würdigte das vielfältige Wirken von Christoph Bockisch als Diözesanleiter. Heute ist "ein Tag, an dem eine Ära zu Ende geht". Immerhin hatte Pfarrer Bockisch das Amt seit Oktober 1991 inne. Sicher geleiten schiff photos. "Christoph Bockisch wollte nicht, dass die Malteser um jeden Preis flächendeckend präsent sind. Wichtiger war ihm die Unverwechselbarkeit. Seine persönliche Beratung, seine Kritik, sein Weitblick hat in manch undurchsichtiger Situation geholfen, den richtigen Weg weiter zu gehen.
Dabei wird grundsätzlich nach Aktenlage entschieden, bzw. geben die Ermittlungsakten eine wesentliche Marschrichtung vor. Nur bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht existiert ein Wortprotokoll. Insbesondere bei erstinstanzlichen Urteilen der großen Strafkammern und der Schwurgerichte ist problematisch, daß kein Wortprotokoll, sondern nur ein rein formales Protokoll existiert, und sämtliche Aussagen z. B. von Zeugen oder Sachverständigen lediglich aus dem Urteil ersichtlich sind. Die Frage, ob das Urteil die tatsächlichen Aussagen der Beweisaufnahme zutreffend wiedergibt, kann kaum beantwortet werden. § 29 BtMG - Betäubungsmittelgesetz - Besitz und Handeltreiben – Verhalten im Strafverfahren. Beauftragen Sie einen Strafverteidiger. Die vorstehende Darstellung zeigt, daß bereits bei der Vermutung, sich einer Straftat schuldig gemacht zu haben bzw. bei Kenntnis der Ermittlungen durch Staatsanwaltschaft oder Polizei, der erste Schritt der Gang zum Strafverteidiger sein sollte. Ihr Strafverteidiger stellt die "Waffengleichheit" im Verfahren her und setzt Ihre Beschuldigtenrechte durch.
50, 252 = NStZ 2006, 171), also ein echter Kaufs- und Erwerbserfolg bzw. ein Verkaufserfolg mitsamt erzielten Gewinn noch gar nicht vorliegt. Somit kommt es nach Meinung des Gerichts im Resultat gar nicht darauf an, ob eine Handlung komplett durchgeführt oder nur begonnen wurde, was eine höchst bedenkliche Ausweitung der strafbaren Handlungen zur Folge hat. ACHTUNG: Es handelt sich bei dem strafbaren unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nur um einen sogenannten Grundtatbestand. Deutlich höhere Strafen können Ihnen immer dann drohen, wenn Sie mit anderen gemeinsam als "Bande" Handel in kleinerem (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) oder größerem Umfang (§ 30a Abs. 1 BtMG) betreiben, allein größere Mengen an Betäubungsmittel verkaufen (§ 29a Abs. Rechtsprechung zu § 30a BtMG - Seite 1 von 20 - dejure.org. 2 BtMG), als Erwachsener Jugendliche unter 18 Jahren zum Handeltreiben anhalten (§30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG) oder beim Handel stets eine Waffe oder zumindest einen waffenartigen Gegenstand bei sich führen (§30a Abs. 2 BtMG). Weiterhin ist gemäß § 29 Abs. 2 BtMG auch der Versuch des unerlaubten Handels strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu Folgendes ausgeführt: "Unter Handeltreiben ist jedes eigennützige Bemühen zu verstehen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Eigennützig handelt, wer vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell oder - bei entsprechender Sachlage - immateriell besser gestellt wird. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der in Strafhaft befindliche drogenabhängige Lebensgefährte der Angeklagten, R., und sein Mithäftling E. Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Zweifelsgrundsatz und Bewertungseinheit. den Zeugen V. aufforderten, für sie und für andere Inhaftierte Heroin bei der Angeklagten abzuholen (UA S. 5). Anlässlich eines Besuchs bei der Angeklagten habe diese den Zeugen gefragt, ob er etwas für ihren Freund mitnehmen könne und ihm schließlich 12 Gramm Heroin in Kugeln zu je 3 Gramm abgepackt und ausgehändigt (UA S. 6). Zu einer Bezahlung der Betäubungsmittel verhalten sich die Urteilsgründe nicht.
Zur Erfüllung des Tatbestandes kommt es nicht darauf an, ob Rauschgift überhaupt vorhanden ist, es verschafft werden kann oder man den Kaufpreis auftreiben kann. Vollendetes Handeltreiben liegt auch vor, wenn es sich um Rauschgift handelt, das bereits in Obhut der Polizei ist. Ein versuchtes Handeltreiben liegt lediglich dann vor, wenn der Täter in der ernsthaften Absicht an einen vermeintlichen Lieferanten herangetreten ist, um eine bestimmte Menge Rauschgift zu erwerben, die Lieferanten jedoch nicht bereit oder in der Lage waren, dem Anfragenden Betäubungsmittel zu verschaffen. Entscheidend ist der Eigennutz. Deshalb muß im Urteil zum Merkmal der Eigennützigkeit eine konkrete Feststellung getroffen werden. Da der Tatbestand des Handeltreibens Eigennutz voraussetzt, liegt er nur vor, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird. Ein immaterieller Vorteil kommt aber nur dann in Betracht, wenn er einen objektiven messbaren Inhalt hat und den Empfänger in irgendeiner Weise tatsächlich besser stellt.
Seine Berufung hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil verworfen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; das zulässige Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts verwahrte der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 26. Juni 2018 in seinem PKW VW Touareg wissentlich und willentlich insgesamt 652, 92 g (Trockengewicht) Amphetamin mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 112, 032 g Amphetaminbase, 199, 66 g kristallines MDMA mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 137, 286 g MDMA-Base, 68, 28 g Haschisch mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 0, 495 g THC sowie 134, 36 g Ecstasy mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 34, 587 g MDMA-Base auf. Er beabsichtigte, die Betäubungsmittel gewinnbringend weiterzuverkaufen. II. 1. Das Rechtsmittel des Angeklagten erfasst (auch) den Schuldspruch. Zwar hat der Angeklagte in der Revisionsrechtfertigung ausdrücklich lediglich die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung beanstandet.
Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln ist hingegen dadurch gekennzeichnet, dass sie ohne eine Gegenleistung an einen Dritten erfolgt, wie es beispielsweise beim Verschenken, dem Aufteilen eines Vorrates oder aber der Weggabe an einen Dritten zum Verstecken der Vorräte in Betracht kommt. Eine erhöhte Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ist gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG in solchen Fällen gesetzlich vorgesehen, in denen sich die Veräußerung/Abgabe auf eine nicht geringe Menge bezieht, oder aber durch eine Person von über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren erfolgt. Wird die Person unter 18 Jahren von einer Person über 21 Jahre zur Veräußerung oder Abgabe der Betäubungsmittel bestimmt, so droht gemäß § 30 a BtMG eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Im Falle der Veräußerung/Abgabe von Betäubungsmitteln mit Todesfolge kann eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren gemäß § 30 Abs. 3 BtMG drohen.
Sind mehrere Taten (Bestellung, Erwerb, Bezahlung, Lagerhaltung, Verkauf) auf denselben Betäubungsmittelumsatz gerichtet, so kann es sich um eine sogenannte Bewertungseinheit handeln. Dann handelt es sich bei den einzelnen Teilakten nicht um unterschiedliche Taten sondern um einen Vorgang des Handeltreibens nach § 29a BtMG. Das hat zur Folge, dass damit auch die nicht geringe Menge verwirklicht werden kann (BGH, Beschluss vom 11. 01. 2012, 5 StR 445/11). Vorsatz Der Vorsatz muss sich auch auf die Betäubungsmittelmenge beziehen. Das bedeutet, der Täter muss sich zumindest ungefähre Vorstellungen über die Größe der Menge gemacht haben. Eine Kenntnis der genauen Menge, insbesondere der Wirkstoffmenge ist nicht erforderlich. § 29a BtMG – Minder schwerer Fall Liegt ein minder schwerer Fall vor, so beträgt der Strafrahmen nach § 29a III BtMG nur noch drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. In diesen Fällen ist dann grundsätzlich sogar eine Geldstrafe möglich. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das Gesamtbild der Tat vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in seiner Schwere deutlich nach unten abweicht.