Hier schließt zu Lebzeiten ein Bankkunde einen Kontovertrag mit der Bank zugunsten eines Dritten ab, der aber die Forderung gegen die Bank erst im Zeitpunkt des Todes des Konto-Errichters erwerben soll. Bis zum Zeitpunkt des Todes bleibt der Errichter des Kontos Besitzer und verfügungsbefugt bezüglich des Kontoguthabens. Eine solche Verfügung wird bereits zu Lebzeiten des Versprechungsempfängers vollzogen, sodass keine Verfügung von Todes wegen vorliegt. Aus diesem Grund muss nicht die entsprechende Form einer letztwilligen Verfügung eingehalten werden. Beispiel Herr Kienzle errichtet bei der X-Bank ein Konto. Im Kontovertrag ist festgelegt, dass im Zeitpunkt des Todes die Enkelin von Herrn Kienzle bezüglich des Kontoguthabens ein eigenes Forderungsrecht gegen die Bank erwerben soll, sodass ein Vertrag zugunsten der Enkelin auf den Todesfall vorliegt. Herr Kienzle bleibt bis zu seinem Tod "normaler" Kontoinhaber und kann über das Guthaben frei verfügen. Mit dem Tod von Herrn Kienzle erwirbt seine Enkelin ein direktes Recht gegen die Bank.
1. Grundsätzliches Wer eine Lebensversicherung [39] oder einen Bausparvertrag abgeschlossen hat, kann für den Fall, dass er vor Ende der Versicherungszeit stirbt, einen Dritten mit der Versicherungsleistung begünstigen. Die Versicherung hat dann die Auszahlung direkt an den Dritten vorzunehmen. Auch das im Zeitpunkt des Erbfalls valutierende Guthaben eines Spar- oder Girokontos kann der Bankkunde einer dritten Person für den Fall seines Todes schenken. Erst mit dem Tod des Schenkers erwirbt der Begünstigte nach seiner Benennung als widerruflicher Bezugsberechtigter den Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme bzw. des Kontoguthabens ( §§ 159 Abs. 2 VVG, 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB, "Von-Selbst-Erwerb"). [40] Davor kann der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht widerrufen (Erfordernisse in § 13 Abs. 4 ALB 2008). Dagegen erwirbt eine als unwiderruflich bezugsberechtigte Person gem. § 159 Abs. 3 VVG mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter das Recht auf die Versicherungsleistung.
Bei echten Verträgen zugunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) handelt es sich um eine anerkannte Möglichkeit, außerhalb des Erbrechts eine Vermögensübertragung vorzunehmen, weswegen diese Variante im Zusammenhang mit der Schenkung auf den Todesfall zu behandeln ist. Der Erblasser verspricht hier eine Leistung an den von ihm begünstigten Dritten in der Weise, daß der Dritte erst nach dem Tod des Erblassers einen eigenen Anspruch gegen den Versprechenden auf die Leistung erlangt. Der Dritte erhält die Leistung also nicht aus dem Nachlass (wichtig! ), sondern kraft des Vertrages unmittelbar vom Versprechenden. Zugleich erwirbt der Dritte die Forderung erst auf den Todesfall des Erblassers. Weil der Erblasser und der Versprechende ihre Willenserklärungen noch zu Lebzeiten abgeben, entsteht auch die Forderung bedingt. Es sind grundlegend zwei Beziehungen zu unterscheiden: Der Erblasser, der zugleich Versprechensempfänger ist, schließt mit dem Versprechenden, oftmals einer Versicherung, einen Vertrag (Lebensversicherung), der einen Dritten begünstigt (Todesfallbezugsrecht); aus dem Vertrag ergeben sich die zu erbringende Leistung und die Person des Dritten (Bezugsberechtigter im Todesfall).
Ein Risiko der Schenkung zugunsten Dritter auf den Todesfall besteht darin, daß die Schenkung ein Vertrag ist und daher vom Beschenkten angenommen werden muß. Erfolgt keine Annahme, wobei eine konkludente Annahme genügt, weil beispielsweise der Beschenkte vom Schenkungsangebot keine Kenntnis erlangt hat, so zählt das vorgesehene Schenkungsgut zum Nachlaß des Erblassers. Dies sollte durch Einhalten von Formvorschriften verhindert werden. Wir zeigen Ihnen auf, wie Vermögenswerte innerhalb eines Versicherungsmantels erbschaftssteuerfrei an die Begünstigten übertragen werden können. Vorteil hier ist auch, daß jene Vermögenswerte nicht zum Nachlaß zählen und somit nicht durch evtl. Pflichtteilsansprüche gemindert werden können. © Copyright 2022 Claus Göhring GmbH & Co. KG Versicherungsmakler | Datenschutz | Design & Programmierung: firstpixel
Hamburg (dpa/lno) - Wegen Beteiligung am bandenmäßigen Drogenhandel von Kokain hat das Landgericht Hamburg am Montag einen Angeklagten zu sechs Jahren Haft verurteilt. Der 36-Jährige leistete nach Überzeugung des Gerichts in einem Fall Beihilfe zur illegalen Einfuhr von 145 Kilo Kokain über den Hamburger Hafen, wie ein Gerichtssprecher sagte. Er habe allerdings dem Bandenboss nur einen Tipp gegeben, für den er 15. 000 Euro bekommen habe. In einem zweiten Fall ging es um die Einfuhr von 381 Kilo Rauschgift. Als «Provision» für ihre Mitwirkung bekam die Bande des Angeklagten 38 Kilo Kokain zum Verkauf. Die Drogen sollen in Kühlcontainern versteckt gewesen sein, die mit legaler Ware wie Bananen aus Südamerika kamen. Die Staatsanwaltschaft hatte sieben Jahre Haft beantragt. Der Verteidiger hatte sich für eine Strafe von unter sechs Jahren ausgesprochen. Zugunsten des Angeklagten wertete das Gericht sein Geständnis und seine Aussagebereitschaft gegen «Schwergewichte des Betäubungsmittelhandels».
Der 36-Jährige befinde sich in einem Zeugenschutzprogramm, sagte der Gerichtssprecher. Die Staatsanwaltschaft hatte dem 36-Jährigen zuletzt insgesamt sieben Einzeltaten im Jahr 2020 vorgeworfen. Demnach soll er mit Komplizen auch 100 Kilo Amphetamin, 100 Kilo Marihuana und 80 Kilo Haschisch verkauft haben. Die Bande soll einen Gewinn von gut 1, 3 Millionen Euro erzielt haben. Das Gericht ordnete die Einziehung dieses Betrages an. Die Ermittler waren dem Angeklagten durch entschlüsselte Nachrichten des Telekommunikationsanbieters Encrochat auf die Spur gekommen. Zur Tatzeit hatte der 36-Jährige im Maßregelvollzug gesessen. Dort verbüßte er eine Strafe wegen kleinerer Drogendelikte. In der Haft lernte er den Angaben zufolge den Boss einer Drogenbande kennen. Dieser habe ihn mit dem ganz großen Geld gelockt. Um die Taten als Strafgefangener begehen zu können, habe er vorgetäuscht, einer legalen Beschäftigung nachzugehen.
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