Die Jahresabrechnungen hingegen müssen bei der nächstmöglichen Versammlung beschlossen werden. Der Verwalter soll – so in der Begründung zum COVID-Gesetz – das vorbereitete Zahlenmaterial zur Verfügung stellen, wenn dies von den Eigentümern benötigt wird. Das könnte Sie auch intreressieren: Corona – Auswirkungen auf Mietverhältnisse Wohnungsbesichtigung in Zeiten der Pandemie Beitrags-Navigation immo:News abonnieren Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.
[1] Zwar beinhaltet die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund i. d. R. zugleich die Kündigung des Verwaltervertrags [2], dennoch bedingt das eine nicht automatisch auch das andere. Unentgeltlicher Auftrag Ein unentgeltlicher Auftrag kann jederzeit von Seiten der Wohnungseigentümer widerrufen werden. Ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag kann stets aus wichtigem Grund gekündigt werden, und da Umstände, die einen wichtigen Grund zur Abberufung darstellen, üblicherweise auch die Kündigung aus wichtigem Grund im dienstvertraglichen Bereich rechtfertigen, liegen i. d. Corona-Pandemie führt auch zu Änderungen im WEG-Recht. R. die Voraussetzungen sowohl für die Abberufung als auch die Kündigung des Verwaltervertrags gleichzeitig vor. Die rechtswirksame Kündigung des Verwaltervertrags führt zu dessen Beendigung mit Zugang der Kündigungserklärung und dem Ablauf der Kündigungsfrist. Die außerordentliche Kündigung führt zur sofortigen Beendigung des Verwaltervertrags nur dann, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung gegeben ist. Für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, gelten die für die seitens der Rechtsprechung für die sofortige Abberufung des Verwalters entwickelten Grundsätze weiter, obwohl es eines wichtigen Grunds für die Abberufung nicht mehr bedarf.
15. April 2020 / Hartmut Fischer Die Corona-Pandemie hat uns alle vor große Herausforderungen gestellt, denen der Gesetzgeber mit einer Reihe von Maßnahmen Rechnung getragen hat. Einige dieser Gesetzesänderungen wirken sich auch auf das WEG-Recht aus. Inhaltsübersicht: Verwalter-Bestellung während der Pandemie Verwalter-Vertrag Wirtschaftsplan und Jahresabrechnungen Im "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" (im Folgenden kurz COVID-Gesetz genannt) wurde im Artikel 2 der folgende § 6 verkündet: § 6 Wohnungseigentümergemeinschaften (1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. (2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort. WEG-Verwaltung ohne Verwaltervertrag – Folgen und Risiken für Eigentümer -. Dies bedeutet für die Wohneigentümergemeinschaften: Verwalter bleibt während der Pandemie weiter tätig Da die Verhaltensregeln während der Corona-Krise eine Wohneigentümerversammlung so gut wi8e unmöglich machen, könnte es ohne eine gesetzliche Bestimmung dazu kommen, dass die Bestellung eines Verwalters ausläuft, ohne dass eine neue Bestellung möglich wird.
Vereinfacht gesagt kann dabei das Verwaltungsunternehmen – eine GmbH, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, aber auch ein eingetragener Einzelkaufmann /-kauffrau – in vielen Fällen so mit anderen Unternehmen zusammengeführt, in andere überführt oder in mehrere Einheiten aufgeteilt werden, dass die alten Verwalterverträge weitergelten, ohne dass die Vertragspartner – also: die Wohnungseigentümergemeinschaften - gefragt werden müssen. Anders gesagt: Für die WEG gilt der bisherige Verwaltervertrag weiter, obwohl faktisch der Verwalter gewechselt hat. Unter Juristen ist umstritten, ob dieser Übergang auch die vom WEG Verwaltervertrag rechtlich zu unterscheidende Verwalterbestellung erfassen kann. Verwaltervertrag läuft aussi. Die Gerichte lehnen dies in den meisten Konstellationen ab. Für die Wohnungseigentümer ist die Frage wichtig, ob sie die Änderung einfach akzeptieren müssen, denn wenn ihnen ein anderer Verwalter vorgesetzt wird, kann das eine andere Austattung mit Kapital oder Personal bedeuten. Der Berliner Anwalt Dr. Christian Luckey führt gerade einen Prozess über diese Frage.
Danach liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Beachtung aller – nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter – Umstände nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zuzumuten ist. Tipps und Wissenswertes zur Trennung von Ihrer Verwaltung | Hausverwalter Kündigen. [3] Feststellungsantrag bei Kündigung Will der abberufene Verwalter, dessen Vertrag ebenfalls fristlos gekündigt wurde, die Berechtigung der Eigentümergemeinschaft zur Kündigung überprüfen, ist auch hier die Trennungstheorie zu beachten. Die Erhebung einer entsprechenden Anfechtungsklage gegen den Eigentümerbeschluss über die Kündigung des Verwaltervertrags ist dem Verwalter bereits deshalb nicht mehr möglich, weil er zur Anfechtung von Beschlüssen nicht mehr klagebefugt ist. Bereits vor Inkrafttreten des WEMoG war aber eine Anfechtungsklage ohnehin nicht das geeignete Mittel, denn der Beschluss bringt als Ergebnis einer internen Willensbildung in der Eigentümerversammlung nur die Auffassung der Wohnungseigentümer zum Ausdruck, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt.
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