Erster Teil 1. Abschnitt § 1 Geltungsbereich § 2 Öffentliche Straßen § 3 Einteilung § 4 Straßennummern, Straßenverzeichnisse § 5 Widmung § 6 Umstufung § 7 Einziehung § 8 Ortsdurchfahrt § 9 Straßenbaulast 2. Abschnitt § 9a Sicherheitsvorschriften § 10 Eigentum und andere Rechte § 11 Berichtigung der öffentlichen Bücher und Gebührenbefreiung § 12 Ausübung des Eigentums am Straßengrund und Erwerbspflicht 3. Abschnitt § 13 Gemeingebrauch § 14 Beschränkung des Gemeingebrauchs, Ersatzweg § 15 Rechtsstellung der Straßenanlieger § 16 Sondernutzung § 16a Sondernutzung durch Carsharing § 17 Sondernutzung an Ortsdurchfahrten § 18 Zufahrt und Zugang § 19 Sondernutzungsgebühren § 20 Kostentragung in besonderen Fällen § 21 Sonstige Benutzung 4. Abschnitt § 22 Anbaubeschränkungen § 23 Anbaubeschränkungen bei geplanten Straßen § 24 Entschädigung bei Anbaubeschränkungen § 25 Freihaltung der Sicht bei Kreuzungen und Einmündungen § 26 Veränderungssperre 5. Straßen und wegegesetz niedersachsen von. Abschnitt § 27 Schutzwaldungen § 28 Schutzmaßnahmen 6.
1 Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das sie verpflichtet hat, die Straße G. aus ihrem Straßenbestandsverzeichnis zu löschen, hat keinen Erfolg. 2 Der von der Beklagten allein geltend gemachte Grund für die Zulassung der Berufung, nämlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), liegt nicht vor. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, die Straße G. aus dem Straßenbestandsverzeichnis zu löschen, da die ausschließlich auf Grundstücken der Klägerin verlaufende Straße unstreitig zu keinem Zeitpunkt förmlich gewidmet (§§ 2, 6 NStrG) und auch nicht vor Inkrafttreten des niedersächsischen Straßengesetzes in ein Straßenverzeichnis nach der Verordnung über die Straßenverzeichnisse vom 27. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1193) eingetragen war (§§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 NStrG). Straßen und wegegesetz niedersachsen. 4 Entgegen der von der Beklagten in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung vertretenen Ansicht liegen auch nicht die Voraussetzungen für eine Fiktion der Zustimmung des Grundeigentümers und des Vollzuges der Widmung nach § 63 Abs. 5 Satz 1 NStrG vor.
Abschnitt § 29 Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen § 30 Bau und Änderung von Kreuzungen § 31 Unterhaltung der Straßenkreuzungen § 32 Kreuzungen mit Gewässern § 33 Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern § 34 Verordnungsermächtigung § 35 Umleitungen 7. Abschnitt § 36 Planung § 36a Duldungspflichten § 37 Planfeststellung und Plangenehmigung § 37a Vorläufige Anordnung § 38 Planfeststellungsbeschluß § 39 Planfeststellung für Schutzmaßnahmen § 40 Enteignung § 40a Vorzeitige Besitzeinweisung 8.
(4) 1 Die Einziehung oder Teileinziehung ist öffentlich bekanntzumachen. 2 § 5 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Soll eine Straße auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften dem öffentlichen Verkehr entzogen werden, so gilt sie mit dem Zeitpunkt als eingezogen, in dem sie dem öffentlichen Verkehr entzogen wird; die nach Absatz 2 zuständige Behörde hat diesen Zeitpunkt öffentlich bekanntzumachen. Straßengesetz (StrG) - dejure.org. (6) Wird beim Ausbau oder Umbau einer Straße ein Straßenteil auf Dauer dem Gemeingebrauch entzogen, ohne daß der Zugang zu einem angrenzenden Grundstück beeinträchtigt wird, so bedarf die Einziehung nicht der öffentlichen Bekanntmachung; Absatz 3 ist nicht anzuwenden. (7) Mit der Einziehung verliert die Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße; widerrufliche Sondernutzungen entfallen. Zu unübersichtlich? Probieren Sie die neue Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" ( Einstellung oben) Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes vom 12.
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