20. 09. 2016 ·Fachbeitrag ·Deckungsschutz von RA Norbert Schneider, Neunkirchen | Fraglich ist, ob die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, nachträglich die Kosten dafür zu übernehmen, dass der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels geprüft hat. Das AG Saarbrücken hat dies jetzt bejaht. Der Antrag auf Deckungsschutz könne insoweit auch nachträglich gestellt werden. Berufung und Revision im Zivilprozess deutlich erschwert | Große-Wilde & Partner GbR. | Sachverhalt Im Fall des AG Saarbrücken hatte der Kläger, nachdem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil zurückgewiesen worden war, seinen Prozessbevollmächtigten damit beauftragt, die Erfolgsaussichten einer Berufung zu prüfen (10. 3. 16, 121 C 374/15 (13), Abruf-Nr. 188091). Der Anwalt legte sie jedoch nicht ein, da er zum Ergebnis gelangte, dass sie keine Aussicht auf Erfolg biete. Daraufhin reichte der Rechtsanwalt seine Rechnung für die Prüfungstätigkeit beim Rechtsschutzversicherer des Klägers ein und bat nachträglich um Deckungsschutz. Der Versicherer verweigerte dies.
Etwas anderes gilt nur, wenn man "konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen" geltend machen kann. (§ 529 Abs. 1 Nr. 1) Das ist ziemlich schwierig, denn die Beweislast liegt beim Berufungsführer und dieser hat ein in sich stringentes Urteil gegen sich. Dort hat das Gericht in aller Regel sorgfältig begründet, warum es einem Zeugen glaubt oder auch nicht. Einfach die eigene Meinung dem entgegenzusetzen, bringt nichts. Es müssen also Gründe vorgebracht werden, warum es trotz der Schilderungen im Urteil zweifelhaft erscheint, dass sich etwas genau so zugetragen hat. Noch schwieriger ist es, neue Gesichtspunkte in die Verhandlung einzubringen. 2) Es ist schon im erstinstanzlichen Verfahren schwierig, nach Beginn des ersten Verhandlungstermins noch neue Beweiserhebungen oder ähnliches zu beantragen. In der Berufungsinstanz ist es in aller Regel aussichtslos. Denn neue Tatsachen sind nach § 531 Abs. 2 nur zulässig, wenn sie vom ersten Gericht übersehen oder übergangen wurden, wenn sie unzulässig abgeschnitten wurden oder ohne Schuld der Partei nicht vorgebracht werden konnten.
Was "Mutwilligkeit" bedeutet, ist in ZPO § 114 Abs 2 definiert: "Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. " Grob vereinfacht kann man dies übersetzen: Ist es aus Sicht einer Person, die den Prozess selber bezahlen müsste, wirtschaftlich unsinnig, diesen Prozess zu führen, dann soll auch keine PKH/VKH genehmigt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht auch PKH/VKH für Prozesse, in denen es um verhältnismäßig geringe Beträge geht, genehmigungsfähig währe. Vielmehr soll der (mit PKH/VKH quasi kostenlosen) Prozessführung, nur um Recht zu bekommen, Einhalt geboten werden. Werden Sie jedoch damit konfrontiert, dass Sie jemand verklagt, nur um Recht zu bekommen, dann ist Ihre Verteidigung dagegen nicht mutwillig. Im Folgenden einige Beispiele: Die Möglichkeit, ein Schiedsgerichts-, Schieds-, Schiedsgutachten-, Güte- oder Schadensfeststellungsverfahren, genauso wie Mediationsverfahren vor einem Prozess wahrzunehmen, soll in den meisten Fällen kein Anlass sein, einen PKH/VKH-Antrag wegen Mutwilligkeit abzulehnen.
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