In einem von uns erstrittenen (rechtskräftigen) Urteil vom 12. 04. 2021, Az. 23 O 899/20, hat sich das Landgericht Schweinfurt umfassend zu Fragen zum Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung (also ohne Vorlage einer Reparaturrechnung) sowie der Erstattungsfähigkeit und den Anforderungen an eine Reparaturbestätigung geäußert: Nutzungsausfall auch bei fiktiver Abrechnung grds. ersatzfähig für die Dauer, die für die Reparatur in einer Fachwerkstatt objektiv erforderlich ist: Der Umstand, dass die Parteien vorliegend nicht die tatsächliche Durchführung der Reparatur reguliert haben, sondern der Kläger den Unfallschaden gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens beansprucht hat, ändert an der Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls grundsätzlich nichts. In einem solchen Fall besteht der Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfalls allerdings allein während derjenigen Dauer, die für die Reparatur objektiv erforderlich ist, selbst wenn etwa eine tatsächlich durchgeführte Selbstreparatur unter Umständen längere Dauer beansprucht haben mag.
einer angemessenen Überlegungszeit (vgl. BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 – VI ZR 363/11, VersR 2013, 471; Kammerurteil vom 23. Mai 2014 – 13 S 30/14). Rechnet der Geschädigte seinen Schaden – wie hier – fiktiv ab, kommt es dabei maßgeblich auf die objektiv erforderliche Dauer an (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 – VI ZR 361/02, NJW 2003, 3480 f. ; Saarländisches Oberlandesgericht, OLGR 2008, 913 f. ; 131; OLG München DAR 2014, 30; OLG Hamburg OLGR 2005, 131). Konkret eingetretene Verzögerungen bleiben demgegenüber außer Betracht. Die fiktive Abrechnung ermöglicht dem Geschädigten, seinen Schaden unabhängig von der Verwendung des zu leistenden Schadensersatzes und unabhängig von einer tatsächlichen Wiederherstellung in Natur abzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 ff. ; Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 226/91, VersR 1992, 710; Urteil vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056 f. ; Steffen NZV 1991, 1, 2). Sie eröffnet jedoch – neben konkreter und fiktiver Abrechnung – keine dritte Abrechnungsweise, bei der der Geschädigte durch Kombination von konkreter und fiktiver Abrechnung ("Rosinentheorie") in noch weitergehendem Umfang Ersatz erlangen könnte als nach der gewählten fiktiven Abrechnung (Verbot der Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung; vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Mai 2006 – VI ZR 174/05, VersR 2006, 1088 f. ; Urteil vom 15. Februar 2005 – VI ZR 172/04, VersR 200, 665 ff. Juli 2003 – VI ZR 361/02, VersR 2004, 1575).
Somit steht dem Geschädigten regelmäßig neben der kalkulierten Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer eine Nutzungsausfallsentschädigung auch für den Zeitraum zu, der bis zur Vorlage des Gutachtens vergangen ist; ebenso hat er danach noch Anspruch auf Ausgleich eines eingetretenen Nutzungsausfalls für die Dauer einer angemessenen Überlegungsfrist. Das OLG München zieht insofern Parallelen zu einer konkreten Schadensregulierung, d. h. einer Regulierung unter Vorlage einer Werkstattrechnung und Nachweis der tatsächlichen Reparaturdauer. Dies wird auch aus den weiteren Urteilsgründen heraus deutlich. In diesen weißt das OLG darauf hin, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung über die gewöhnliche Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit hinaus im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht nach § 254 II BGB voraussetzt, dass der Geschädigte nicht in der Lage ist, ohne Erhalt der Entschädigung die Reparatur oder den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs vorzufinanzieren. Schließlich ist ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch im Rahmen fiktiver Abrechnung auch dann nicht gegeben, wenn der Geschädigte ein Zweitfahrzeug nutzen kann.
Danach ließ der Kläger an dem Fahrzeug Reparaturarbeiten vornehmen. Die hiermit beauftragte Kfz-Werkstatt vertrat nach Einleitung der Arbeiten die Auffassung, die hintere linke Tür, welche der Kläger als gebrauchtes Teil selbst beschafft hatte, könne nicht eingepasst werden. Der mit einer erneuten Begutachtung durch den Kläger beauftragte Privatsachverständige gelangte daraufhin in einem Nachtragsgutachten vom 16. November 2000 zu dem Ergebnis, das bei dem Unfall beschädigte Seitenteil des Fahrzeuges sei mit einem zusätzlichen Reparaturaufwand in Höhe von 3. 520, 65 DM zu erneuern. Die Reparatur des Fahrzeuges wurde von der vom Kläger beauftragten Kfz-Werkstatt gleichwohl ohne Erneuerung des Seitenteils unter Einbeziehung von "Eigenleistungen" des Klägers zum Preis von 1. 022, 89 DM durchgeführt. Der Kläger macht geltend, es seien Mängel verblieben, weil die hintere Tür sich nur schlecht öffnen lasse und an der Seitenwand links eine Lichtbeule verblieben sei. Mit seiner Klage hat er die vom Privatsachverständigen bezifferten zusätzlichen Reparaturkosten von 3.
Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen. Siehe auch Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis und Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung Zum Sachverhalt: Der Kläger macht (restliche) Reparatur- und Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 30. Oktober 2000 gegen den Beklagten zu 1 als Fahrer und gegen die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges geltend. Er bezifferte zunächst die Reparaturkosten aufgrund eines privaten Sachverständigengutachtens vom 31. Oktober 2000 auf 2. 972, 60 DM, wobei für die Dauer der Reparatur drei Tage veranschlagt waren. Die Beklagte zu 2 zahlte an den Kläger die in seinem Privatgutachten angegebenen Reparaturkosten.
Der Kläger brachte vor, dass er zwar einerseits die Nutzungsausfallentschädigung bei der Totalschadenabrechnung fiktiv auf der Basis der Neuanschaffung eines Fahrzeugs geltend machte, war aber der Auffassung, dass ihm Nutzungsausfall für einen längeren Zeitraum deshalb zusteht, da es konkret zu Problemen mit der Restwertveräußerung aufgrund der Vorlage von Restwertangeboten der Versicherung kam. Das LG Saarbrücken entschied, dass es für die Dauer einer geschuldeten Nutzungsausfallentschädigung auf die objektiv erforderliche Dauer der Wiederherstellung ankommt, wohingegen konkret eingetretene Verzögerungen außer Betracht bleiben. Bei der Berechnung der Dauer der Nutzungsausfallentschädigung ist darauf zu achten, welche Abrechnungsalternative – fiktiv oder konkret – der Geschädigte wählt und ob er später nur von der fiktiven zur konkreten Abrechnung wechselt oder aber diese kombinieren will, was nicht zulässig ist. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: "a) Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht für die Dauer einer notwendigen Wiederbeschaffung zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und ggf.
Wer einen Kleinwagen fährt, bekommt weniger als der Inhaber eines Oberklasse-Fahrzeugs. Es gibt insgesamt elf Entschädigungsgruppen (siehe Tabelle). Wo genau das eigene Auto eingruppiert wird, erfährt man normalerweise aus dem Sachverständigengutachten. Was gilt bei älteren Fahrzeugen? Der Nutzungsausfall für Fahrzeuge, die über fünf Jahre alt sind, wird nach der Rechtsprechung eine Gruppe, bei Fahrzeugen über zehn Jahren um zwei Gruppen niedriger erstattet. Wie lange bekomme ich den Nutzungsausfall? Er wird so lange gezahlt, wie Ihr Fahrzeug in der Werkstatt ist. Es gibt allerdings eine Schadenminderungspflicht. Das heißt, der Geschädigte muss sich um eine schnelle Begutachtung und zeitnahe Reparatur bemühen. Der Nutzungsausfall kann ab dem Unfallzeitpunkt geltend gemacht werden. Wenn die Reparatur im Einzelfall länger dauert, als im Gutachten angegeben wurde, wird unter Umständen ein Reparaturablaufplan von der Werkstatt benötigt, warum es zu den Verzögerungen gekommen ist. Wichtig: Die Nutzungsausfallentschädigung gibt es nur, wenn das Fahrzeug wirklich repariert wird oder bei einem Totalschaden ein Ersatzfahrzeug beschafft wird.
Welche sind die beliebtesten Hotels im Bezirk Altstadt Sultanahmet von Istanbul? Laut Angaben von gibt es mehr als 663 Übernachtungsmöglichkeiten im Bezirk Altstadt Sultanahmet. Weitere Top-Hotels sind Palde Hotel & Spa, Apple Tree Hotel und Marmaray Hotel. Welche günstigen Hotels im Bezirk Altstadt Sultanahmet sind die besten? Wenn Sie auf der Suche nach einer günstigen Unterkunft sind, gibt es 267 Angebote auf Andere geeignete günstige Angebote umfassen Miran Hotel, Ancient Town Hotel und Fors. Was sind die besten familienfreundlichen Hotels im Bezirk Altstadt Sultanahmet? Laut Angaben von gibt es 348 Angebote im Bezirk Altstadt Sultanahmet. Schauen Sie sich das Ada Hotel mit einer Bewertung von 8, 8/10 Punkten zum Preis von 68 € pro Nacht an. Hotel Evsen, Hotel Empress Zoe und Barin Hotel eignen sich gut für einen Familienurlaub. Welche sind die beliebtesten haustierfreundlichen Hotels im Bezirk Altstadt Sultanahmet in Istanbul? Laut Angaben von gibt es 33 Angebote, wo die Haustiere gestattet sind.
Lage: Das Hotel liegt im Stadtteil Altstadt Sultanahmet. Der Friedhof Sultan 2. Mahmut liegt in unmittelbarer Nähe zu dieser Unterkunft. Der Topkapı-Palast liegt in direkter Nähe zum Hotel und die Sultan-Ahmed-Moschee ist in knapp 750 Meter erreichbar. Etwa 800 Meter vom Bahnhof Sirkeci entfernt und die Konstantinssäule befindet sich in 300 Meter Entfernung von dieser Unterkunft. Ausstattung: Das prachtvolle Endican Sultanahmet Hotel Istanbul verfügt über eine Wechselstube, einen Gepäckraum und einen Geldautomaten auf dem Gelände. Unterbringung: Buchbar sind die Zimmerarten Doppelzimmer, Doppelzimmer Economy, Doppelzimmer Deluxe und Suiten. In den Zimmern der Unterkunft stehen Ihnen ein Mini-Bar-Kühlschrank, ein Schreibtisch und TV mit Satellitenkanälen zur Verfügung. Die Wohneinheiten verfügen auch über Hausschuhe, Handtücher und eine Dusche in den Badezimmern. Sport/Unterhaltung: Cocktails und Getränke sind in Mevlana Kebap Lahmacun Salonu und im Kaylan Cafe in der Nähe gegen Gebühr erhältlich.
Das Hotel ist dank seiner einzigartigen Lage ein ausgezeichneter Ort zum Aufenthalt in Istanbul. Archäologisches Museum Istanbul liegt 600 Meter von diesem Hotel entfernt und Haseki Hürrem Sultan Bad ist direkt nebenan. Kontinentales Frühstück Hotel Sirkeci Park Istanbul 24 Ebussuud Cad. Im Stadtviertel Altstadt Sultanahmet gelegen, bietet das Hotel Sirkeci Park Istanbul einen Flughafentransfer, einen Conciergeservice und einen Lebensmittellieferservice an. Hagia Irene befindet sich in der Nähe der Unterkunft und der Flughafen Istanbul-Sabiha Gokcen ist etwa 48 Autominuten entfernt. Dank der Lage des Hotels im Zentrum von Istanbul lässt sich Topkapi Palace harem bequem erreichen. Haseki Hürrem Sultan Bad befindet sich in 650 Meter Entfernung von dieser Unterkunft. VIP Check-in/-out GK Regency Suites Hotel Istanbul Celal Oker Street No:27\u002F29 Das GK Regency Suites Hotel ist ein reizvolles 4-Sterne-Hotel in Istanbul mit einem Flughafentransfer, einer 24-Stunden-Rezeption und einer Schuhputzmaschine für Ihren Komfort.
Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26. Juni 2012 nicht mehr gültig. Staatsbürger anderer Nationalitäten erkundigen sich bzgl. der Einreisebedingungen bitte bei ihrem zuständigen Konsulat / Botschaft. Einreisebestimmungen für Griechenland: Deutsche Staatsbürger benötigen für die Einreise nach Griechenland entweder einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen vorläufigen Personalausweis. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein. Reisende sollten sich vor Antritt der Reise bei ihrer Fluggesellschaft informieren.