Ist einer der Verlobten nicht gegenwärtig, darf dieser dem zukünftigen Ehepartner durch eine Vollmacht ermächtigen. Ausnahmsweise, wenn die Verlobten, aus wichtigem Anlass nicht gegenwärtig sind, kann die Eheschließung durch ein Dokument oder durch eine vertretende Person zugelassen werden. Welche Behörde für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Eheschließenden ab. Geburtsurkunde Reutlingen. Haben Sie abweichende Wohnorte, liegt die Wahl bei Ihnen bei welchem Amt Sie die Trauung voranmelden wollen. Die Anmeldung der Eheschließung ist zwingend, damit das Amt sehen kann, ob alle rechtlichen Bedingungen für die Vermählung. gegeben sind oder ob dem Ehewunsch ein Eheverbot gegenübersteht. Der Beamte wird dafür viele Fragen an die Verlobten stellen. Die Auflage, wer zuständig ist ist allerdings nur für die Einschreibung der Trauung bindend. Die Heirat kann vor jedem Standesamt in Deutschland durchgeführt werden, wenn bei der Überprüfung, der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Ehehindernis festgestellt wurde und sich seit der Registration keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnisse (bezüglich der Ehevoraussetzungen) der Verlobten getan haben.
Unterschiede bestehen nur, wenn der Ehebund im Heimatland der Verheiratenden geschieden worden ist und keiner der Partner deutschen Verflichtungen untersteht. Eine Anerkennung ist auch dann nicht erforderlich, wenn ein Gericht oder eine Behörde eines Staates der EU, ausgenommen Dänemark, entschieden hat und die Entscheidung nach dem 1. März 2001 ergangen ist. Soweit man eine Annerkennung benötigt, ist es zumeist notwendig, pünktlich den erforderlichen Antrag zu stellen, weil die Ausführung durchaus ihre Zeit benötigt. und vielleicht weitere Dokumente eingeholt werden müssen. Beim Beantragen ist das zuständige Amt, bei dem die neue Ehe eigegangen werden soll, gerne entgegenkommend. Wurde die Zustimmung eines ausländischen Scheidungsdekret von einer Landesjustizverwaltung ausgesprochen so ist sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland für Verwaltungsbehörden bindend, damit für den Einreicher des Antrages schlussendlich klare Verhältnisse über seinen Personenstand geschaffen sind. Die frühere Lebenspartnerschaft muss durch Tod, gerichtlichen Urteil oder andere gerichtlichen Entscheidungen aufgelöst sein.