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Entgeltgruppe 15 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Entgeltgruppe 14 deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt. Anlage 1 entgeltordnung va bien. 2. deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt. 3. deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. 4. denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. 1) Entgeltgruppe 13 Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Abschn. II enthält spezielle Tätigkeitsmerkmale von 6 Berufsgruppen, die in allen Sparten vorkommen können und daher auch in den Allgemeinen Teil vorgezogen worden sind. Anlage 1 entgeltordnung vka tvöd. Teil B – Besonderer Teil enthält alphabetisch geordnet in 32 Abschnitten einzelne Berufsgruppen, die nur in bestimmten Sparten vorkommen. Nach Teil B findet sich ein Anhang zu den Regelungskompetenzen der VKA und der Kommunalen Arbeitgeberverbände. Für jede der 6 Sparten des TVöD-VKA wird gesondert eine durchgeschriebene Fassung der Entgeltordnung erstellt. Diese enthält in allen Sparten gleichermaßen die Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen), die Regelungen des Teils A – Allgemeiner Teil und den Anhang zu den Regelungskompetenzen. Und aus Teil B – Besonderer Teil werden die Abschnitte mit den die jeweilige Sparte betreffenden Berufsgruppen eingefügt.
3 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6, 7, 8 und 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. 4 Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. 5 1 Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2 Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. 6 Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. § 12 (VKA) Eingruppierung - Rechtsportal. des Aufgabenkreises. Nr. 7 Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i.
12. 2016 geltenden Fassung). Durch das Inkrafttreten der Entgeltordnung des TVöD (VKA) am 1. 1. 2017 hat sich insoweit die Rechtslage geändert. 3 Keine Weitergeltung von Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiegen (Satz 2) Die Weitergeltung des bestehenden Eingruppierungsrechts ist außerdem nach Satz 2 insofern eingeschränkt, als tarifvertragliche Regelungen zu Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiegen keine Anwendung mehr finden. Diese Einschränkung ist deshalb notwendig, weil auch der TV-V bei unveränderter Tätigkeit keine Aufstiegsmöglichkeit in die nächsthöhere Entgeltgruppe in Form eines Bewährungs- oder Zeitaufstiegs vorsieht. Auch im Geltungsbereich des TVöD gibt es Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege ab 1. Oktober 2005 nicht mehr ( § 17 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-VKA). Anlage 1 entgeltordnung va faire. An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten der Entgeltordnung des TVöD (VKA) am 1. 2017 nichts geändert. 4 Zuordnung von Lohngruppen (Satz 3) Satz 3 regelt die Zuordnung, wenn ein Betrieb nach bisherigem Recht eingruppiert.