Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis geäußert. Anlass war eine Verfassungsbeschwerde eines Pflichtteilsberechtigten. Der Notar muss eigene Ermittlungen anstellen und darf sich nicht darauf begnügen, Erklärungen des Erben zu beurkunden. Die Ermittlungspflicht des Notars beschränkt sich nicht nur auf den Nachlassbestand zum Stichtag Todestag. Sie erstreckt sich auch auf mögliche lebzeitige Schenkungen. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet es als naheliegend, dass der Notar die vollständigen Kontoauszüge und sonstigen Bankunterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers sichtet. Notarielles nachlassverzeichnis kontoauszug 10 jahre . Erforderlichenfalls müsse der Notar mit Vollmacht des Erben solche Unterlagen selbst bei der Bank anfordern. In dem Beschluss vom 25. April 2016 – 1 BvR 2423/14 – führt das Bundesverfassungsgericht aus: In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Auskunftspflicht des § 2314 BGB auf die Weitergabe von Wissen gerichtet ist, das der Verpflichtete hat oder sich verschaffen muss (BGH, Urteil vom 9. November 1983 – IVa ZR 151/82 -, BGHZ 89, 24 <28>).
Wer von der Erbschaft ausgeschlossen wird und nur einen Pflichtteilsanspruch erhält, möchte auch gerne verlässliche Informationen über den Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt des Erblassers haben um die Höhe des Pflichtteilsanspruches bestimmen zu können. Wegen Schenkungen, die der Erblasser bis zu zehn Jahre vor seinem Tod getätigt hat, kommt zudem noch ein Ergänzungsanspruch in Betracht. Daher ist es für den Pflichtteilsberechtigten wichtig, auch die Geldbewegungen auf den Konten für diesen Zeitraum nachvollziehen zu können. Mit dem Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben soll der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt sein, sich den notwendigen Überblick zu verschaffen. Pflichtteil - Der Notar ermittelt den Nachlass nur halbherzig. Allerdings ist er dann zunächst auf die Angaben des Erben angewiesen, die dieser nach den gesetzlichen Regelungen in Form eines geordneten, aber formfreien Nachlassverzeichnisses, zu machen hat. Ein allgemeiner Anspruch auf Belegvorlage ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird auch von Rechtsprechung und Literatur mehrheitlich abgelehnt.
Als der Erbe das Nachlassverzeichnis in Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten und dessen Rechtsanwaltes aufnahm, lagen nicht nicht die vollständigen Kontoauszüge der letzten zehn Lebensjahre des Erblassers vor. Das Landgericht Hechingen hat deshalb das Urteil als nicht erfüllt angesehen und dem Erben ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft angedroht. Diese Entscheidung hat das OLG Stuttgart mit dem zitierten Beschluss bestätigt. Hieraus folgt: Der Erbe ist bei entsprechenden Anhaltspunkten verpflichtet, Kontoauszüge einzuholen, um zu prüfen, ob der Erblasser in seinen letzten zehn Lebensjahren unentgeltliche oder teilentgeltliche Zuwendungen von seinen Bankkonten oder Depots geleistet hat. Ein solcher Anhaltspunkt liegt schon vor, wenn der Erblasser und seine Ehefrau monatliche Einkünfte von 1. Notarielles nachlassverzeichnis kontoauszüge 10 jahre einmaliges event. 720, 00 Euro haben, jedoch die Konten zum Stichtag Todestag nur geringfügige Guthaben aufweisen. Der Erbe – bzw. bei notarieller Aufnahme des Nachlassverzeichnisses der beauftragte Notar – ist verpflichtet, zur Ermittlung des Nachlasses und etwaiger Schenkungen auch in die vollständigen Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen Einsicht zu nehmen.
Schuldner des Pflichtteils ist nämlich der Erbe. Gegenüber dem Erben muss der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch beziffert einfordern. Der Pflichtteilsberechtigte ist oft ahnungslos Der Pflichtteilsberechtigte hat aber oft keine Ahnung, in welcher Höhe ihm Ansprüche gegen den Erben zustehen, da dem Pflichtteilsberechtigten häufig keine oder nur ungenügende Informationen zu Zusammensetzung und Wert des Nachlasses vorliegen. Diese Wissenslücke soll, so die Vorstellung des Gesetzes, durch einen umfangreichen Auskunftsanspruch in § 2314 BGB geschlossen werden, der dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben zusteht. Der Schuldner eines Anspruchs soll also dafür sorgen, dass der Gläubiger des Anspruchs diejenigen Informationen erhält, die den Gläubiger in die Lage versetzen, seinen Anspruch in voller Höhe realisieren zu können. Regelmäßig kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage von Kontoauszügen gegen den Erben. Erbe hat keinerlei Interesse daran, alle Karten aufzudecken Man muss nicht Rechtswissenschaften studiert haben, um ahnen zu können, dass diese Gleichung in vielen Fällen nicht aufgeht.
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