2 Ss OWi 524/01) Diese klare Linie wird bei der Fahrprüfung längst so angewendet; der TÜV Rheinland hat schon 1990 darauf hingewiesen, dass der Kandidat immer auf die Aufhebung eines Streckenverbotes durch ein Verkehrszeichen achten muss. Manches Gerichtsurteil geht sogar noch weiter. So wurde ein Autofahrer verurteilt, der in eine Straße außerorts eingebogen war und dort mit über 100 km/h fuhr, obwohl nur 70 km/h erlaubt waren. Welche Verbote werden mit diesem Verkehrszeichen aufgehoben? (1.4.41-133). Er konnte das Verkehrszeichen jedoch beim Einbiegen nicht gesehen haben, weil es dort fehlte. Dem Autofahrer wurde vor Gericht aber nachgewiesen, dass er ortsansässig war und diese Strecke regelmäßig in der Richtung befuhr, in der das Tempolimit vor der Kreuzung stand. Somit hätte ihm das Verbot bekannt sein müssen, und der Tempoverstoß war ihm voll anzulasten. Natürlich gibt es eine Schmerzgrenze, denn man kann ja nicht endlos auf Verdacht weiterfahren. Wenn der Geduldsfaden nach etwa 2 Kilometern und mehreren Kreuzungen reißt, kann dem Kraftfahrer kein Vorwurf mehr gemacht werden, dass er das Verbot als beendet ansieht.
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