Das Sozialgericht Düsseldorf hat einer Klage auf Krankengeld stattgegeben. Die Krankenkasse hatte dagegen eingewendet, dass die Wochenfrist für die Folge-AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) verstrichen war. Nach Gericht beginnt die Wochenfrist aber nicht mit dem Tag der weiteren Arbeitsunfähigkeit, sondern mit dem Tag, der auf den Eintritt der weiteren Arbeitsunfähigkeit folgt. Darum geht es Der Kläger war arbeitsunfähig. Die Beklagte bewilligte zunächst Krankengeld. Die lückenlose Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Streitig ist alleine die Frage der rechtzeitigen Meldung. Erfolgreiche Klage auf Krankengeld: Frist richtig berechnen - Deubner Verlag. Im weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nahm die Beklagte an, dass der Krankengeldanspruch ruht. Denn eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folge-AU) ist nach der Beklagten nicht innerhalb einer Woche eingereicht worden, sondern einen Tag zu spät. Dagegen wandte sich der Kläger. Er habe die Folge-AU direkt nach Verlassen der Arztpraxis richtig adressiert und frankiert in den Briefkasten eingeworfen.
Folglich muss Dir die Krankenkasse weiterhin Krankengeld unter Vorbehalt bezahlen, bis eine endgültige Entscheidung vorliegt. Sollte Dein Widerspruch nicht erfolgreich sein, kannst Du Dich zum anderen schneller durch eine Klage vor dem Sozialgericht gegen die Entscheidung wehren. Wie kannst Du Einspruch erheben? Dein Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Du kannst Deine Krankenkasse persönlich aufsuchen und Deinen Widerspruch dort zur Niederschrift erklären. Ein Mitarbeiter der Krankenkasse schreibt Deinen Widerspruch dann auf und Du bestätigst diese Niederschrift durch Deine Unterschrift. Alternativ kannst Du Dein eigenes Schreiben aufsetzen, handschriftlich unterschreiben und persönlich oder auf dem Postweg bei Deiner Krankenkasse einreichen. Wichtig dabei ist, dass Dein Widerspruch rechtzeitig bei der Krankenkasse eingeht. In aller Regel beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat. Genaue Angaben dazu findest Du in der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid. Ratsam bei Deinem Widerspruch ist natürlich, sachlich und möglichst ausführlich zu erklären, warum Du die Einschätzung des MDK und der Krankenkasse für eine Fehlentscheidung hältst.
Hiergegen erhob die Klägerin am 11. Juni 2003 Widerspruch, unterstützt von Frau K-C., die in einem Schreiben vom 3. Juni 2003 der Klägerin fortdauernde Arbeitsunfähigkeit attestierte und eine weitere psychologische Behandlung für nötig hielt. Nachdem der MDK in einer aktenmäßigen Stellungnahme vom 17. Juni 2003 an seiner Beurteilung festhielt, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2003 zurück: die Gutachten des MDK seien für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit verbindlich. Die Klägerin hat am 17. September 2003 Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und vorgetragen, sie sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung weiterhin arbeitsunfähig. In der Verwaltungsakte der Beklagten finden sich dazu weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Frau K-C. für die Zeit bis zum 18. September 2003. Darüber hinaus hat die Fachärztin für Prof. Dr. E. der Klägerin beginnend ab dem 26. August 2003 Arbeitsunfähigkeit bis zum 28. November 2005 bescheinigt.