An das Amtsgericht... Familiengericht... Antrag auf Überlassung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung für die Trennungszeit der... – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwältin/Rechtsanwalt... gegen den... – Antragsgegner – Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwältin/Rechtsanwalt... Gegenstandswert: 3. 000 € Namens der von mir vertretenen Antragstellerin wird beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Die eheliche Wohnung in... Straße, Ort, Stockwerk, rechts, links, Mitte, Wohnungsnr. wird für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Scheidung der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Wohnung... sofort... bis zum... zu räumen. Die Antragstellerin kann einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der den Antragsgegner aus dem Besitz setzt. Bei der Vollstreckung ist § 885 Abs. 2–4 ZPO nicht anzuwenden. 3. Dem Antragsgegner wird verboten, die Wohnung danach wieder zu betreten. [... ] Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von abrufen.
000 EUR und ersatzweise Zwangshaft anordnet. Begründung: Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens im Wege der Einstweiligen Anordnung geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: _________________________ I. Anordnungsanspruch Die Beteiligten sind miteinander verheiratete Ehegatten. Die Antragstellerin beabsichtigt, sich von dem Antragsgegner zu trennen. → Antrag auf Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB II. Anordnungsgrund Es besteht ein dringendes Bedürfnis der sofortigen Wohnungszuweisung durch das Gericht sowie der sofortigen Räumung der streitgegenständlichen Wohnung. Ausführungen zur Eilbedürftigkeit: _________________________ Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Oftmals ist es möglich, bezüglich dieser Themen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt dies jedoch nicht, müssen die Fragen rund um die Aufteilung des Hausrats bei einer Scheidung juristisch gelöst werden. Wohnungszuweisung an einen Ehegatten Wenn sich die Ehepartner nicht darüber einigen können, wer weiterhin in der gemeinsamen Wohnung leben darf und wer ausziehen muss, besteht für jeden Partner die Möglichkeit, einen Antrag auf Wohnungszuweisung an einen Ehegatten beim Familiengericht zu stellen. In einem solchen Verfahren prüft das Gericht, ob es dem antragstellenden Ehegatten nicht mehr zumutbar ist, mit dem anderen weiterhin in der Ehewohnung gemeinsam zu leben. In diesem Fall kann das Gericht die Wohnung diesem Ehepartner zuweisen. Dem Antrag wird dann stattgegeben, wenn schützenswerte Interessen im Vordergrund stehen, wobei hier verschiedenste Kriterien Berücksichtigung finden. Das Gericht prüft etwa, ob von einem Ehegatten gegen den anderen Partner Gewalt ausgegangen ist, ob ein weiteres Zusammenleben dem Kindeswohl der gemeinsamen Kinder schadet etc.
Rz. 193 Muster 4. 3: Antrag auf Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB Muster 4. 3: Antrag auf Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB An das Amtsgericht _________________________ – Familiengericht – Antrag auf Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB des Herrn _________________________, wohnhaft _________________________, – Antragsteller – – vertreten durch RAe _________________________ – gegen Frau _________________________, wohnhaft _________________________ – Antragsgegnerin – Verfahrenswert: _________________________ EUR.
Die Umstnde mssen hnliche sein, wie sie im Gewaltschutzgesetz auch zu vorlufigen Regelungen durch Polizei und Gericht ermchtigen. Das Verfahren nach 1361 b BGB ist in 200 ff. FamFG geregelt. Auf seinen Antrag hin ist an dem Verfahren auch das Jugendamt zu beteiligen, wenn Kinder im Haushalt leben. Der Vermieter und andere Personen sind nicht zu beteiligen, da durch das Verfahren nicht (endgltig) in die Rechte Dritter eingegriffen wird. Der Vermieter wird eine Entscheidung des Gerichts zu respektieren haben. Die Mastbe verschieben sich, wenn die Wohnung im Eigentum des anderen Ehegatten steht. Denn ein Eingriff in das grundgesetzlich geschtzte Eigentumsrecht bedarf besonderer Rechtfertigung. Sowohl bei Einigung hinsichtlich der berlassung der Wohnung als auch bei richterlicher Zuweisung kann eine Vergtung (Mietzins) verlangt werden, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht - sofern es sich um eine Eigentumswohnung handelt. Die Vergtung wird vom Familiengericht festgesetzt, falls sich die Parteien darber nicht einigen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wohnungszuweisung während der Trennungszeit, die sich nach § 1361b BGB richtet, lediglich dann erfolgen kann, wenn anderenfalls eine unbillige Härte entstünde. Eine solche "unbillige Härte" liegt nicht bei bloßen Unannehmlichkeiten des Zusammenlebens nach der Trennung vor, sondern bedarf einer tiefergehenden Störung des Zusammenlebens, die es einem der beiden Ehepartner derart unzumutbar macht, mit dem anderen weiterhin – auch getrennt innerhalb der gemeinsamen Wohnung oder des gemeinsamen Hauses – zusammenzuleben, dass das Gericht regulierend eingreifen muss. Derjenige Ehepartner, der aus der Wohnung ausziehen muss, hat unter Umständen einen gesetzlichen Nutzungsentschädigungsanspruch gegen den anderen Partner. Dies etwa dann, wenn er weiterhin als Mieter der Wohnung zur Mietzahlung verpflichtet bleibt oder andere Zahlungen für die Immobilie erbringen muss. Die Frage der Nutzungsentschädigung ist jedoch stets im Zusammenhang mit einer etwaigen Unterhaltsverpflichtung zu überprüfen, da sich diese beiden Bereiche überschneiden und aufeinander auswirken.
3. Anwaltsgebühren Grundlage für die Anwaltsgebühren im Verfahren über die einstweilige Anordnung ist ein Streitwert von drei Monatsmieten (vgl. §§ 118, 23 BRAGO). Es ist in jedem Fall ratsam, sich frühzeitig von unserem Familienrechtsexperten hinsichtlich der Beantragung von Prozesskostenhilfe beraten zu lassen. Tipp: Suchen Sie frühzeitig Kontakt zu unserem Familienrechtsexperten, um nicht nur die Dreimonatsfrist zur Antragstellung zu wahren, sondern auch Ihre individuellen Möglichkeiten abzuwägen, für den Fall, dass Sie bereits getrennt leben oder eine Trennungsabsicht hegen. Zudem ist eine Beratung hinsichtlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche wie Schmerzensgeld ratsam. Die Erfolgsaussichten für eine Wohnungszuweisung und/oder einstweilige Anordnung sind hoch, wenn Sie mit anwaltlicher Hilfe die Notwendigkeit im Antrag umfassend und glaubhaft darstellen und ggf. Rechtsmittel im Ablehnungsfall einlegen. Doch auch im umgekehrten Fall, dass Ihnen eine Wohnungsüberlassung angedroht wird, ist anwaltliche Hilfe wichtig, um ggf.