# 6 Antwort vom 24. 2009 | 09:44 Für die Vergangenheit besteht keine Verpflichtung, mit etwas Initiative kann man das aber auch selbst machen. Alle Protokolle und ein Worddok. reinschreiben oder so:-) Wenns euer Verwalter freiwillig macht.................. # 7 Antwort vom 24. 2009 | 11:26 Von Status: Praktikant (789 Beiträge, 580x hilfreich) Hallo, die Pflicht zur Führung der Beschluss- und Urteilssammlung besteht erst mit der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2007. Die Pflicht des Verwalters ergibt sich daher auch nur ab diesem Datum. Macht der Verwalter es rückwirkend, um eine komplette Sammlung zur Verfügung zu haben, ist das ganz schön nett. Beauftragt ihn die Gemeinschaft, dies auch für die Vergangenheit zu erldeigen, kann er hierfür ein Sonderhonorar vereinbaren. Es ist bestimmt mal interessant, in die Sammlung hineinzuschauen und diese zu vergleichen mit den letzten Protokollen. Je nach dem wie chaotisch ein Verwalter protokolliert, dürfte dann auch die Beschlusssammlung aussehen. Muster einer Beschluss-Sammlung nach Wohnungseigentumsgesetz | Haus & Grund. Bei unserem Verwalter gehe ich jetzt schon davon aus, dass keine 100%ige Identität bestehen kann.
Die Pflicht zum Führen einer Beschlusssammlung Chaos in der Verwaltung findet man meistens bei eher unseriösen Verwaltern, die es nicht gut mit einer WEG meinen. Das Führen der Beschlusssammlung ist eine Kernaufgabe der Hausverwaltung gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), sodass ein Verwalter außerordentlich abberufen und gekündigt werden kann, wenn er dieses Dokument nicht erstellt bzw. pflegt. Das Führen der Beschlusssammlung, die offiziell auch "Beschluss-Sammlung" geschrieben wird, ist nach § 24 Abs. 7 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) Pflicht – und zwar für Beschlüsse, die nach dem 1. Juli 2007 gefasst wurden. Führt der WEG-Verwalter keine Beschlusssammlung, kann er deswegen außerordentlich abberufen und gekündigt werden. An eine Beschlusssammlung gibt es relativ konkrete Anforderungen, was den Aufbau bzw. Neue Beschlussvorlagen - WEG-Recht, WEG-Verwaltung | News | IVV immobilien vermieten & verwalten - Das Magazin für die Wohnungswirtschaft. das Einpflegen von Beschlüssen sowie weiteren Informationen angeht. Bedenken Sie dabei, dass die Beschlusssammlung viel wichtiger als die Protokolle der einzelnen Eigentümerversammlungen sind und dass es durchaus vorkommt, dass Protokolle falsch sind.
Am Nicht-Nachhalten von Aussenständen erkennen Sie einen unseriösen Hausverwalter. In der Jahresabrechnung werden Aussenstände im "Vermögensstatus" ausgewiesen – wenn dieser denn erstellt wird. Denn verpflichtend ist dies für den Verwalter nicht, so dass er oft nicht oder falsch erstellt wird. Bis irgendwann ein kritischer Miteigentümer oder engagiert Beirat nachforscht. Dies ist die Ausnahme und so bleiben viele Aussenstände, z. B. aus Hausgeldnachzahlungen – gerne auch von Verwalter-nahen oder Beirats-nahen Miteigentümern (! Muster beschlusssammlung weg deutsch. ) – über Jahre unentdeckt. Irgendwann sind sie verjährt. Zum finanziellen Schaden der Wohnungseigentümergemeinschaft. Praxisfall: nicht der neue WEG-Verwalter, sondern ein engagierte Miteigentümer deckt auf, dass ein einzelner Miteigentümer seit 5 Jahren Außenstände angehäuft hatte, die vorm Vor-Verwalter weder angemahnt noch der Eigentümergemeinschaft je bekanntgegeben wurden. Vorgehensweise: zu untersuchen ist, welcher Betrag gegenüber dem Miteigentümer bereits verjährt ist und welcher nicht.