Windenergieanlagen (WEA) bedürfen in aller Regel einer Genehmigung. Für jede WEA mit mehr als 50 m Gesamthöhe ist ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich. Sollen mehrere WEA an einem Standort betrieben werden (Windpark), kann zusätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein. Für WEA bis 50 Meter Gesamthöhe (Kleinwindanlagen) ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, soweit sie nicht verfahrensfrei gestellt sind. Zuständige Behörden für die Durchführung der Genehmigungsverfahren sind in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden. Freiwillige öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung rechtssicher?. Das sind die Verwaltungen der Landkreise (Landratsämter) und der kreisfreien Städte. WEA bis 10 m Höhe sind in Baden-Württemberg verfahrensfrei gestellt. Daher erfordern Kleinwindanlagen bis zu dieser Höhe grundsätzlich kein baurechtliches Verfahren und somit keine Baugenehmigung. In diesem Falle hat der Bauherr die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften in eigener Verantwortung sicherzustellen.
Die Zulässigkeit von Windkraftanlagen hängtvon einer nachvollziehenden Abwägung der öffentlichen Belange auf der einen und des Privatinteresses auf der anderen Seite ab. In Zeiten der voranschreitenden Energiewende häufen sich die Auseinandersetzungen über die Zulässigkeit von Windkraftanlagen (WKA). Dabei geht es immer wieder auch um die – zu verneinende – Frage, ob die privilegierten Vorhaben an jedem beliebigen Standort im Außenbereich zulässig sind. Die im vorliegenden Fall begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier WKA blieb dem bereits in erster Instanz erfolglosen Kläger versagt. Dem Vorhaben standen öffentliche Belange entgegen, die zu einer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit führten. Auch Windkraftanlagen dürfen öffentlichen Belangen nicht entgegenstehen Nach § 35 Abs. BImSchG-Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es – unter anderem – der Nutzung der Windenergie dient.
6. Der Windatlas Rheinland-Pfalz wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität herausgegeben. Er darf weder von Parteien noch Wahlbewerbern oder Wahlhelfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen und Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Saarland - Genehmigungen von Windenergieanlagen. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es gestattet, den Windatlas Rheinland-Pfalz zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden.
In seinem Urteil vom 5. September 2017 (Az. : 8 A 1125/14) entschied das OVG Münster, dass und unter welchen Voraussetzungen öffentliche Gründe im Einzelfall ein solches Vorhaben ausschließen können. Die danach erforderliche Einzelfallprüfung besteht in einer "nachvollziehenden" Abwägung, bei der die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits gegenüberzustellen sind. Wenn das Vorhaben – wie im vorliegenden Fall – den Darstellungen des Landschaftsplans als öffentlicher Belang im Sinne der gesetzlichen Vorschriften widerspricht, kann es unzulässig sein, auch wenn die Errichtung von WKA innerhalb großräumiger Landschaftsschutzgebiete in Teilbereichen mit weniger hochwertigen Funktionen für den Naturhaushalt und die Landschaftspflege sowie die landschaftsorientierte Erholung grundsätzlich in Betracht kommen dürfte.
Eines gesonderten Hinweises auf die mit der öffentlichen Bekanntmachung bewirkte Bekanntgabefiktion bedarf es nach § 41 Abs. 3 LVwVfG dagegen nicht. Eine solche Rechtsbehelfsbelehrung ist im Übrigen auch nicht irreführend, sondern entspricht den Vorgaben des Gesetzes. Fazit Ein solch klares Signal eines weiteren Obergerichtes dürfte weite Teile der Branche zu Recht erfreuen. Bereits zuvor hatten auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und das Verwaltungsgericht Minden in diese Richtung entschieden. Die freiwillige öffentliche Bekanntmachung sollte auch nach diesen Entscheidungen die Bekanntgabefiktion auslösen. Gleichzeitig jedoch fanden sich jedoch auch beachtliche Gegenstimmen einer solchen Gesetzesauslegung. Insbesondere die Verwaltungsgerichte Ansbach und Dresden und ein Großteil der Literatur vertreten eine Gegenmeinung. Ein breites Aufatmen kommt daher möglicherweise zu früh. Dennoch wird man jedenfalls für Baden-Württemberg festhalten dürfen, dass ein großer Schritt in Richtung Rechtssicherheit getan wurde.