(1) 1 Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). 2 Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 3 Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von nicht mehr als 200 m 2 Grundfläche; in Geschossen mit mindestens einem Aufenthaltsraum muss ein anderer Rettungsweg erreichbar sein; 3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann. Gebäudeklassen | Chantico Brandschutz Chantico Brandschutz. (2) 1 Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. 2 Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie haben.
2 Öffnungen zu Treppenräumen dürfen nicht breiter als 2, 50 m sein. 3 Die Feuer- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2, 50 m ist. (7) 1 Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. 2 Notwendige Treppenräume ohne Fenster müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 4 Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben. (8) 1 Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. 2 Sie müssen 1. in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0, 50 m 2 haben, die geöffnet werden können, oder 2. an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben. 3 In den Fällen des Satz 2 Nr. 1 ist in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich. Brandschutz gebäude klasse 3 hessen online. 4 In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich ist, besondere Vorkehrungen zu treffen.
Es passiert selten, dass bei einem Brand großflächige Teile der Außenwandkonstruktion herunterfallen. Fensterrahmen aus Holz haben nur einen geringen Einfluss auf die Brandgefahr. Marktübliche Beschichtungen haben bei der Holzbauweise keinen signifikanten Einfluss auf das Brandverhalten. Damit Verantwortliche herausfinden, worauf sie beim Holzbau hinsichtlich des Brandschutzes achten müssen, sollten sie ihre sog. "Gebäudeklasse" kennen. Brandschutz Holzbau: Gebäudeklassen Auf Grundlage der MBO definieren die jeweiligen LBO fünf Gebäudeklassen (GK) ergeben sich aus der Art des Bauwerks, dessen Höhe, Fläche und Anzahl an Nutzungseinheiten (z. B. Wohnungen oder Büroräume). Nutzbare oder ausgebaute Dachböden müssen zu den Nutzungseinheiten addiert werden, auch wenn sie derzeit nicht genutzt werden. Hessische Bauordnung (HBO) Landesrecht Hessen | Schriften | arbeitssicherheit.de. Je höher die Gebäudeklasse, desto höher die Brandschutzanforderungen an das Gebäude. So gilt folgende Unterteilung: Gebäudeklasse Gebäudeart Gebäudehöhe Gebäudefläche Anzahl der Nutzungseinheiten Gebäudeklasse 1 a) freistehende Gebäude max.
(4) 1 Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: 1. Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m 2 Grundfläche, b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, 2. Gebäudeklasse 2: Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m 2 Grundfläche, 3. Brandschutz gebäude klasse 3 hessen en. Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude bis zu 7 m Höhe, 4. Gebäudeklasse 4: Gebäude bis zu 13 m Höhe und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m 2 Grundfläche in einem Geschoss, 5. Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. 2 Höhe im Sinne des Satz 1 ist das Maß der Oberkante des Rohfußbodens des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum vorhanden oder möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3 Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei deren Berechnung bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.
6 Untergeordnete Aufbauten über Dach und untergeordnete Unterkellerungen zur Unterbringung von maschinentechnischen Anlagen für die Gebäude sind keine Vollgeschosse. 7 Dachgeschosse sind Geschosse mit mindestens einer geneigten Dachfläche. Brandschutz gebäude klasse 3 hessen 2. (6) 1 Geländeoberfläche ist die Höhe, die sich aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans ergibt oder die in der Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung bestimmt ist. 2 Sonst ist die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche maßgebend. (7) Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend der Wohnnutzung dienen und außer Wohnungen allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger sowie die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten. (8) Barrierefrei sind Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. (9) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen: 1.
Krankenhäuser, 9. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, 10. Tageseinrichtungen a) für Kinder mit dem Aufenthalt von Kindern dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses, ausgenommen Einrichtungen der Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder, b) für sonstige Personen, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, 11. a) Schank- und Speisegaststätten mit insgesamt mehr als 120 m 2 Grundfläche der Gasträume oder mit nicht im Erdgeschoss liegenden Gasträumen von insgesamt mehr als 70 m 2 Grundfläche, b) Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten (Schlafplätze) und c) Spielhallen mit mehr als 150 m 2 Grundfläche, 12. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, 13. Garagen mit mehr als 1 000 m 2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen, 14. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, 15. Hessen | NK Brandschutzingenieure GmbH. Zelt-, Camping- und Wochenendplätze, 16. Freizeit- und Vergnügungsparks, 17. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7, 50 m, 18. sonstige bauliche Anlagen oder Räume, durch deren besondere Art oder Nutzung die sie nutzenden Personen oder die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise gefährdet oder unzumutbar benachteiligt oder belästigt werden können.
2 Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. 3 Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben; dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen. (5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Abs. 3 Satz 2 müssen 1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, 2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben, 3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. (6) 1 In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen 1. zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m 2 Grundfläche, ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse, 2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse, 3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht und selbstschließende Abschlüsse haben.