Hinweis 1. Bei vermögensverwaltendenGbR mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gilt für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Das bedeutet: Das Grundstück, das die GbR vermietet, wird den Beteiligten als Bruchteilseigentümer zugerechnet. Die gesamthänderische Bindung wird für steuerrechtliche Zwecke eliminiert. Anders ist die Rechtslage bei einer GbR mit betrieblichenEinkünften. Ist die GbR mit ihrer Vermietung des Grundstücks also gewerblich tätig, kommt eine andere Zuordnungsvorschrift zum Zug, die § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO verdrängt: § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. 3. Folge der unter Nr. Einbringung grundstück in gbr master 2. 1 beschriebenen Bruchteilsbetrachtung ist: Veräußern Miteigentümer eines Grundstücks ihre Anteile der vermögensverwaltenden GbR, so wechselt der Rechtsträger nicht, wenn die Anteile des jeweilig Beteiligten vor und nach der Übertragung übereinstimmen. 4. Anders liegt es jedoch, wenn mehrere Grundstücke eingebracht werden und sich Anteile des jeweiligen Gesellschafters gegenüber den bisherigen Beteiligungsquoten erhöht haben.
Weiter könnte Grunderwerbssteuer anfallen. Denkbar könnte daher in Ihrer Situation auch sein, dass nicht das Eigentum des Grundstücks im rechtlichen Sinne eingebracht wird, sondern dem Werte nach (quoad sortem). Einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums oder ein Verfügungsrecht der Gesellschaft über das Eigentum wird damit nicht begründet, aber diese kann ansonsten frei über da Grundstück verfügen bzw. dieses nutzen. Musterfall | Einbringung einer Immobilie auf fremdem Grund und Boden in eine GbR. In Betracht könnte auch eine Schenkung des Eigentums unter Auflagen erfolgen, was häufig im familiären Bereich erfolgt. Schließlich können auch die Auflösungsfolgen der Gesellschaft näher definiert werden. Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt Johannes Kromer
4. Mai 2015 – Tax A und B waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks. Mit notariellem Vertrag gründeten sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit dem Zweck des Erwerbs und der Verwaltung des Grundstücks und verkauften ihr das Grundstück. Das Finanzamt sah dies als erneuten Erwerbsvorgang an und setzte Grunderwerbsteuer fest. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die Einbringung des anteiligen Bruchteilseigentums an einem Grundstück in das Gesamthandseigentum der Gemeinschafter als ein den Rechtsträgerwechsel bewirkender Erwerbsvorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt (Az. Einbringung von Bruchteilseigentum in Gesamthandsgemeinschaft grunderwerbsteuerpflichtig - Westerfelhaus | Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft | Audit, Tax, Legal. 7 K 3532/14 GE).