205 Im Gemeinderat haben die Beigeordneten kein Stimmrecht, sondern nehmen nur mit beratender Stimme teil ( § 33 GemO); dies gilt auch dann, wenn sie den Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung vertreten. KBK § 37 Rn. 37. Grund hierfür ist, dass im Gemeinderat nur derjenige stimmberechtigt sein soll, der aufgrund einer unmittelbaren Wahl vom Volk legitimiert wurde. Gleiches gilt für die beschließenden Ausschüsse. Lediglich in den beratenden Ausschüssen kann den Beigeordneten ein Stimmrecht zukommen, wenn diese dort den Vorsitz innehaben ( § 41 Abs. 2 GemO). Kommunalwahlgesetz bw kommentar in english. 206 Die Hinderungsgründe betreffend die Tätigkeit als Beigeordnete ergeben sich aus § 51 GemO, wonach die Beigeordneten zur Vermeidung von Interessenkollisionen weder gleichzeitig eine andere Planstelle der Gemeinde innehaben dürfen noch deren Bedienstete oder Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, des Landratsamts oder des Landkreises sein können. 207 § 52 GemO ("Besondere Dienstpflichten") erweitert die für ehrenamtlich tätige Bürger geltenden Pflichten ( § 17 Abs. 1 bis 3 GemO – Rn.
Captcha - beck-online Seiteninterne Navigation Beck-Angebote Steuern & Bilanzen beck-personal-portal beck-shop beck-akademie beck-stellenmarkt beck-aktuell beck-community Suche: Erweiterte Suchoptionen: Detailsuche Suchbereich Mein Mein beck-online ★ Nur in Favoriten Menü Startseite Bestellen Hilfe Service Anmelden PdK KWG BW / - KomWG Band A 27 BW Abkürzungsverzeichnis EINFÜHRUNG Kommentar: Kommunalwahlgesetz (KomWG) ANHANG Stichwortverzeichnis Impressum Datenschutz Datenschutz-Einstellungen AGB Karriere Schriftgrad: - A +
Captcha - beck-online Seiteninterne Navigation Beck-Angebote Steuern & Bilanzen beck-personal-portal beck-shop beck-akademie beck-stellenmarkt beck-aktuell beck-community Suche: Erweiterte Suchoptionen: Detailsuche Suchbereich Mein Mein beck-online ★ Nur in Favoriten Menü Startseite Bestellen Hilfe Service Anmelden PdK KWG BW / - KomWG Band A 27 BW Kommentar: Kommunalwahlgesetz (KomWG) 1. ABSCHNITT GELTUNG DES KOMMUNALWAHLGESETZES 2. ABSCHNITT VORBEREITUNG DER WAHL UND WAHLORGANE 3. ABSCHNITT WAHLHANDLUNG 4. ABSCHNITT FESTSTELLUNG DES WAHLERGEBNISSES 5. ABSCHNITT PRÜFUNG UND ANFECHTUNG VON WAHLEN 6. ABSCHNITT WIEDERHOLUNGSWAHLEN, NEUWAHLEN UND NEUFESTSTELLUNG DES WAHLERGEBNISSES 7. Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg Kommentar zum Kommunalwahlgesetz u zur Kommunalwahlordnung - fortgef von Alb - Detailseite - LEO-BW. ABSCHNITT GLEICHZEITIGE DURCHFÜHRUNG MEHRERER WAHLEN 8. ABSCHNITT WAHLKOSTEN § 39 9. ABSCHNITT ANHÖRUNG DER BÜRGER, BÜRGERENTSCHEID, BÜRGERBEGEHREN 10. ABSCHNITT REGIONALVERSAMMLUNG DES VERBANDES REGION STUTTGART 11. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN Impressum Datenschutz Datenschutz-Einstellungen AGB Karriere Schriftgrad: - A +
Das Werk Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg gliedert sich in Kommentare zur Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), zur Landkreisordnung für Baden-Württemberg, zum Kommunalwahlgesetz Baden-Württemberg (KomWO) mit Kommunalwahlordnung, zum Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ), zum Nachbarschaftsverbandsgesetz und zum Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart. Sämtliche Teilbereiche des Werkes enthalten kompetente, praxisorientierte und leicht verständliche Erläuterungen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Kommentierung berücksichtigt die neuere Rechtsprechung und Literatur mit Fundstellen. Kommunalwahlgesetz bw kommentar 7. Aus praktischen Erwägungen ist der jeweiligen Kommentierung der Gesetzestext im Zusammenhang vorangestellt. weitere Ausgaben werden ermittelt Klaus Ade, Dr. Arne Pautsch, Konrad Faiß und Gerhard Waibel sind sämtlich Professoren an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen, Ludwigsburg.
Abschnitt Regionalversammlung des Verbandes Region Stuttgart 11. Abschnitt Schlussbestimmungen (§ 55 - § 58) Impressum Datenschutz Datenschutz-Einstellungen AGB Karriere Schriftgrad: - A +
§ 1 Grundsatz (1) Die Ämter der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten werden nach Maßgabe des § 2 den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugeordnet. (2) Die Beamten sind nach sachgerechter Bewertung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl sowie des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades des Amtes, in eine der nach § 2 in Betracht kommenden Besoldungsgruppen einzuweisen. Über die Einweisung ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Amtsantritt zu beschließen. Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg. Wird der Beamte nach Ablauf seiner Amtszeit bei der unmittelbar darauffolgenden Wahl wiedergewählt, richtet sich die Besoldung nach der höheren Besoldungsgruppe. Über die Einweisung ist neu zu beschließen, wenn der Landkreis oder die Gemeinde in eine höhere Größengruppe kommt. § 1 LKomBesG wird von folgenden Dokumenten zitiert Fußnoten Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
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