Aus den Angaben muss insbesondere hervorgehen, worauf die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter im Einzelfall beruht (etwa aus der Höhe der Kapitalanteile oder Stimmrechte, der Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners oder einer sonstigen Kontrollausübung). II. Die Meldefiktion nach dem GwG Das GwG sieht im Rahmen der Meldepflicht gegenüber dem Transparenzregister eine Fiktion vor, nach der die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt gilt, wenn sich die im Vorabsatz genannten Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft aus einem elektronisch abrufbaren Register, etwa dem Handelsregister, ergeben (vgl. § 20 Abs. Wirtschaftlich berechtigter gmbh co kg. 2 GwG). Soweit die nach dem GwG erforderlichen Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten also im Handelsregister eingetragen sind, müssen sie nicht gesondert an das Transparenzregister übermittelt werden. III. Die einschränkende Auslegung der Meldefiktion durch das BVA in Bezug auf die KG bzw. GmbH & Co.
Das Transparenzregister wurde mit dem Geldwäschegesetz ( GwG) im Jahr 2017 eingerichtet. In dem Register sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Gesetz näher bezeichneten Vereinigungen erfasst werden. Wirtschaftlich Berechtigte sind im Allgemeinen natürliche Personen, die entweder Eigentümer der Vereinigung sind oder aber sonstige maßgebliche Kontrolle über die Vereinigung ausüben. Von den wirtschaftlich Berechtigten sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie Alle Staatsangehörigkeiten in das Transparenzregister einzutragen und aktuell zu halten. Transparenzregister Kommanditgesellschaft | Deloitte Legal Deutschland. Mit den zum 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) sind die bislang in § 20 Abs. 2 GwG verankerten Mitteilungsfiktionen ersatzlos weggefallen. Somit sind u. a. alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Für die Meldung sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen.
KG alle notwendigen Schritte. Die Eintragung selbst ist gebührenfrei, d. h. es entstehen keine Verwaltungsgebühren. Die Kosten für die anwaltliche Hilfe betragen einmalig und pauschal lediglich 380, 00 Euro netto, d. zuzüglich 19% Umsatzsteuer (= 452, 20 Euro brutto). Wir arbeiten bundesweit!
S. v. § 3 Abs. 2 S. 2 bis 4 GwG beherrscht, greift die Fiktion in Bezug auf die KG nur, wenn sich die von § 19 Abs. 1 GwG geforderten Angaben und die Beherrschung in elektronisch abrufbarer Form aus den Eintragungen und Dokumenten nach § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 8 GwG ergibt. Die Mitteilung kann im Regelfall (zu Ausnahmen siehe nachstehende Frage 2) allerdings nicht nach § 20 Abs. 2 S. 1 GwG fingiert werden, wenn neben dem/den Komplementär/en auch Kommanditisten wirtschaftlich Berechtigte der KG sind. Die im Handelsregister einzutragende Haftsumme i. S. v. § 171 HGB, § 40 Nr. Kommanditgesellschaften müssen Angaben im Transparenzregister machen! - ETL Rechtsanwälte. 5 c HRV lässt keine Rückschlüsse auf die Einlage und somit die Kapitalanteile der Kommanditisten zu. Die Pflichteinlage der Kommanditisten sowie die prozentuale Verteilung der Kapitalanteile können ganz erheblich von den eingetragenen Haftsummen abweichen. Zudem lässt sich ohne Kenntnis der Einlage des Komplementärs die von § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GwG geforderte prozentuale Beteiligung der Kommanditisten an der Gesellschaft nicht ermitteln.