Nein, der Vermieter muss den Mieter jedoch unaufgefordert über die Höhe der Vormiete Auskunft erteilen (§ 556g Abs. 1a Nr. 1 BGB). Rügen darf man schließlich alles was man will. Da ist der Gesetzgeber aber in § 556g Abs. 2 BGB völlig anderer Auffassung. # 20 Antwort vom 10. 2021 | 07:54 Unaufgefordert heißt bei Anmietung? -- Editiert von Solan196 am 10. 2021 07:54 # 21 Antwort vom 10. 2021 | 11:22 Ja, am besten schreibt der Vermieter das als Info in den Mietvertrag hinein. Dann gibt es später keinen Streit darüber, ob und wann diesen Information dem Meiter unaufgefordert mitgeteilt wurde. Indexmiete oder Vergleichsmiete, die Vor- und Nachteile. # 22 Antwort vom 10. 2021 | 21:20 Wenn er dies vergisst, dann muss er die normale MIete nehmen, wenn es dem Mieter auffällt? # 23 Antwort vom 12. 2021 | 17:19 Ich habe hierzu folgende Urteilsverweise gefunden AG Neukölln (13 C 436/18) und Landgericht Berlin (66 S 128/19). Kann aber die Urteile öffentlich finden. Hat jmd hierzu einen Tipp wie ich daran komme? # 24 Antwort vom 12. 2021 | 19:37 Ich habe die Urteile auch nicht gefunden.
Konkrete Einzelheiten zu den Modernisierungsmaßnahmen müssen jedoch nachgereicht werden, wenn der Mieter nach § 556g Absatz 3 BGB Auskunft verlangt. Umfassenden Modernisierung: Auch hier ist der Vermieter, wie bei "vorangegangenen Modernisierungen" nicht verpflichtet, über Umfang und Details der Modernisierung Auskunft zu erteilen, sondern zunächst nur über das Ob einer solchen umfassenden Modernisierung. Es obliegt anschließend dem Mieter, gegebenenfalls mittels eines Auskunftsverlangens nach § 556g Absatz 3 BGB weitere Einzelheiten und Nachweise zu erfragen, wenn er an der Richtigkeit der Auskunft zweifelt. Neubau: Wenn sich die Zulässigkeit der geforderten Miete daraus ergibt, dass die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde, muss der Vermieter dem Mieter vor dessen Vertragserklärung über diesen Umstand Auskunft erteilen. BGB § 556g Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete - NWB Gesetze. Auch hier muss der Vermieter dem Mieter weitere Einzelheiten und etwaige Nachweise erst im Rahmen eines Auskunftsbegehrens nach § 556g Absatz 3 BGB mitteilen.
Denn die Information kann in das Mietvertragsdokument aufgenommen werden. Welche Informationen müssen mitgeteilt werden? Höhe der Vormiete: Seiner Auskunftsverpflichtung kommt der Vermieter durch bloße Angabe der Höhe der Vormiete nach, ohne dafür personenidentifizierende Daten des Vormieters mitzuteilen. Der Mieter kann aber gegebenenfalls nach § 556g Absatz 3 BGB Auskunft über weitere Informationen aus dem Vormietverhältnis verlangen. Dabei darf der Vermieter Daten des bisherigen Mieters jedenfalls insoweit mitteilen, als dieser eingewilligt hat. Abtretungsverbot und Mietpreisbremse. Verlangt der Mieter einen Nachweis über die Höhe der Vormiete, ist der Vermieter in der Regel auch befugt, dem Mieter ein bis auf die erforderlichen Angaben geschwärztes Vertragsdokument vorzulegen. Vorangegangene Modernisierung: Der Vermieter muss dem Mieter in diesem Fall lediglich Auskunft über die Art und den Zeitpunkt der Modernisierung erteilen. Weitreichende Erläuterungen zu Art und Umfang der Modernisierung sind nicht notwendig; dem Mieter kommt es zum maßgeblichen Zeitpunkt vor allem darauf an, ob überhaupt ein Ausnahmetatbestand vorliegt.
Die bloße Behauptung des Mieters, die mit ihm vereinbarte Miete sei unzulässig hoch, können – und sollten – Vermieter also zurückweisen. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter eine begründete Rüge des Mieters erhält, ist er zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete verpflichtet. 556g abs 1a bgb vorlage radio. Formvorschriften beachten – Textform Sowohl das Auskunftsverlangen des Mieters als auch die Antwort des Vermieters hierauf und die qualifizierte Rüge des Mieters unterliegen der Textform. Dies ist jede nicht unterschriebene, aber mit Schriftzeichen abgebildete Erklärung, aus der deren Verfasser durch Namensunterschrift oder Ähnlichem hervorgeht (§ 126b BGB). Möglich ist damit eine Rüge per Fax oder E-Mail. Im Unterschied zur Schriftform bedarf es somit bei der Textform keiner eigenhändigen Unterschrift, wie es die Schriftform vorschreibt (§ 126 BGB). Daneben unterliegt dieser Rückforderungsanspruch der Regelverjährung von 3 Jahren, wobei die Verjährung erst dann zu laufen beginnt, wenn der Mieter um seinen Rückforderungsanspruch weiß (§§ 195, 199 BGB).
Eine unangemessene Benachteiligung der Mieter ist nicht schon deswegen gegeben, weil die Klausel keinen Vorteil für die Mieter begründet, so das Gericht. Da die Mietvertragsparteien ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hatten, liegt eine unwirksame Abtretung der Ansprüche vor. Dem Legal-Tech-Unternehmen stehen daher von Anfang an keine Auskunfts- und Rückzahlungsansprüche gegen die Vermieterin zu. Das Gericht merkt außerdem an, auch ohne Nennung des § 812 BGB in der vereinbarten Klausel sei ein solcher Herausgabeanspruch vom Abtretungsverbot umfasst. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 30. 06. 2021, 11 C 246/20 Achtung Diese Rechtsprechung – von bisher drei Berliner Amtsgerichten – gilt für den Sonderfall des Abtretungsverbots der Ansprüche aufgrund der Mietpreisbremse. 556g abs 1a bgb vorlage switch. In einem formularvertraglichen Abtretungsverbot ohne zeitliche Begrenzung kann nämlich durchaus eine unangemessene Benachteiligung erkannt werden, wie eine frühere Rechtsprechung gezeigt hat (LG Köln, Urteil vom 06. 12. 1990 – 1 S 272/90).