22. 12. 2020, 01:15 von Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bin aufgrund einer Schweren Erkrankung längere Zeit Arbeitsunfähig und verfüge über einen Schwerbehindertengrad von letzten Monat wurde ich durch die Krankenkasse ausgesteuert. Es steht mir ALG1 zu, mein Arbeitsverhältnis besteht trotz Arbeitsunfähigkeit weiterhin. Das Arbeitsamt hat mir geraten einen Reha Antrag zu stellen das habe ich auch getan. Die Reha wurde bewilligt jedoch der Antrag auf Leistungen zur teilhabe am Arbeitsleben wurde leider Abgelehnt weil ich im Antrag angegeben hatte in meinem ehemaligen Beruf weiter arbeiten zu können, so die Begründung in dem Bescheid den ich heute bekommen habe. Bei dem ausfüllen ist mir höchstwahrscheinlich ein fehler unterlaufen. Was kann ich jetzt tun? Die Reha wird voraussichtlich im Jahr 2021 stattfinden. Soll bzw kann ich den Antrag auf Leistungen zur teilhabe am Arbeitsleben im Nachhinein umändern, also so das aus dem Antrag hervorgeht das ich Nicht mehr in meinem Ehemaligen Beruf arbeiten kann?
2021 | 23:48 Ich hab ja sogar vorgeschlagen, dass die Arbeitserprobung vor Ort durchgeführt wird, nur wurde darauf nicht eingegangen. Ich wurde an einer Klinik angemeldet und mir wurde geschrieben, dass die mir einen Termin mitteilen werden. Wenn die keine früheren Termine haben, kann ich nicht mehr viel machen. # 3 Antwort vom 24. 2021 | 09:48 Von Status: Unbeschreiblich (34646 Beiträge, 13191x hilfreich) Du hast im Juni 2020 einen Antrag gestellt. Das war nicht der einzige Antrag auf dem Tisch des Sachbearbeiters. Dann hat der Sachbearbeiter die Form der Feststellung der Eignung für die Wunschumschulung bestimmt, das ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen völlig in Ordnung. Die Verzögerung in der Einrichtung (durch Corona wahrscheinlich auch) hat die Rentenversicherung nicht zu vertreten. Ich sehe im Augenblick keinen Ansatzpunkt für Ersatzansprüche. Es gibt nun mal leider widrige Lebensumstände, die man selbst verkraften muss. wirdwerden # 4 Antwort vom 24. 2021 | 10:32 Stimme ich teilweise zu, aber es gibt ja nicht nur eine einzige Möglichkeit in Deutschland, wo man eine solche Arbeitserprobung hätte durchführen können.
Anlage zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Kostenübernahme für Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen, die behinderungsbedingt zur Berufsausübung erforderlich sind Herunterladen
auch ein neuer Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt werden. Alternativ können sie auch gegen die Ablehnung Widerspruch erheben und vorschlagen, dass Ergebnis der medizinischen Reha abzuwarten. Interessante Themen Altersvorsorge Für wen sich eine Photovoltaik-Anlage lohnt Solarstrom selbst erzeugen und ins Netz einspeisen, dafür gibt's 20 Jahre lang eine feste Vergütung – ein möglicher Baustein für die Altersvorsorge....
Wende dich also mal direkt an das BTZ vor Ort. Ich denke nicht, dass man dich "zwingen" kann in einer Behindertenwerkstatt zu arbeiten und das man zugwiesen wird. Alle Leute dich da kennen gelernt habe machen das freiwillig. Wenn Du bei der Vorstellung in der Werkstatt sagst, dass Du das garnicht willst, werden Sie dich denke ich schon direkt nach Hause schicken. Zudem sind die Plätze in den Werkstätten auch beschränkt und durchaus begehrt wie ich das mitbekommen habe. Ich arbeite seit einem Jahr ehrenamtlich in einer Behindertenwerkstatt, die Leute dort haben meistens Psychosen o. ä. sind also extrem eingeschränkt, da sie starke Medikamente nehmen müssen. Die Arbeit dort meist anspruchslos, es sei denn du kommst in eine Werkstatt die auch EDV Dienstleistungen o. macht. Oft ist garnichts zu tun und die Leute sitzen nur Ihre Zeit ab. Die Atmospähre aber positiv, kaum Konflikte die Leute sind alle gut eingestellt und stabil. Viele sind langjährig befreundet, Ich denke die meisten machen das nur um nach 20 Jahren einen Rentenanspruch zu haben und wegen eines festem Tagesrahmen, natürlich auch für das Selbstwertgefühl.
Die Entscheidung wird in einem schriftlichen Bescheid festgehalten. Alle Rehabilitationsträger und Integrationsämter sind zur Auskunft, Beratung und Zusammenarbeit verpflichtet. Der Träger, an den man sich zuerst wendet, hat die Pflicht, die Zuständigkeit zügig zu klären. Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen*, die Informationsangebote an Leistungsberechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilitationsträger vermitteln. Ansprechstellen Verantwortlich für den Inhalt Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum 05. 03. 2020