Denn der Anknüpfungspunkt ist in diesen Fällen ja nicht, daß es sich um eine geladene scharfe Waffe handelt, sondern daß der Nachbar glaubt, man sei Terrorist, Amokläufer oder irgendetwas in dieser Richtung. Diese Diskussion gab es vor einigen Wochen im Zusammenhang mit dem offenen Führen einer SSW, was als dank kWS zwar als Führen grds. legal wäre, in der konkreten Form als ungewöhnich und besorgniserregend und nicht erforderlich aber ein OWi darstellen kann. Ansatzpunkt wäre der frühere Straftatbestand des groben Unfugs, heute § 118 OWiG. Natürlich ist bedenklich, daß ein auch nicht nur objektiv unbedenkliches sondern auch in manchen zivilisierten ausländischen Rechtsordnungen gerade gefordertes Handeln zum OWiG allein durch die irrationale Reaktion der Mitmenschen wird. § 1 WaffG Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen Waffengesetz. Objektiv stellt es aber eine Störung der öffentlichen Ordnung dar, wenn durch das Herumlaufen mit einer offen getragenen SSW eine Massenpanik entsteht. Auch wenn man selbst heutzutage von einem auch nur ansatzweise mündigen Bürger die Erkenntnis erwarten sollte, daß ein Amokläufer und Terrorist nicht gemütlich die Einkaufsstraße mit einer offen geholsterten Waffe entlangläuft oder so beim Bäcker einkauft und bezahlt.
Sonst müste die Definition lauten "Füheren ist... tatsächliche Gewalt über eine Waffe ausüben... ", also auch in Wohnung... etc... alles klar! §12 beschäftigt sich mit dem Führen (mit Einverständnis), stellt also eine Ausnahme dar und hat also hier keine Relevanz, da das physische Gewaltausüben über eine Waffe ind er (z. Wohnung) eben genau kein FÜHREN darstellt. Waffengesetz anlage 1.4. Auch klar. Oder? Edited August 15, 2016 by BEG Rechtschreibung Alles außerhalb der eigenen Wohnung ist ein Führen, in fremden Besitztum ist die Zustimmung und der Zusammenhang zum Bedürfnis gefordert. Join the conversation You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.
Beim Ausborgen von Kurzwaffen und bei der Waffenausleihe mit Jugendjagdschein gelten viele Sonderregelungen. Der Jungjäger hält stolz seinen ersten Jahresjagdschein in der Hand. Überraschend kommt prompt eine Einladung, das erste Schmalreh zu schießen. Und der Gönner bietet auch an, ihn mit einer Langwaffe auszustatten. Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte darf lediglich vorübergehend, höchstens für einen Monat, für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck eine Waffe ausleihen, § 12 Abs. 1 des WaffG. Bedürfnis hat unser Jungjäger reichlich. Aber keine Waffenbesitzkarte. Und da greift die erste Besonderheit: 13 WaffG: demnach steht der Jagdschein bei der Ausleihe von Langwaffen einer Waffenbesitzkarte gleich. Sobald unser Jäger eine WBK – Waffenbesitzkarte hat, ist die Bedingung des § 12 Abs. 1 WaffG erfüllt und auch die Ausleihe einer Kurzwaffe ist möglich und gem. Waffengesetz anlage 1 review. § 12 Abs. 2 WaffG auch der Munitionserwerb. Jugendjagdscheininhabern wird gem. § 13 Abs. 7 WaffG keine Erlaubnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition erteilt.
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und 2. tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind. (3) 1 Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. 2 Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht. Waffengesetz anlage 1 mg. (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
Herr X ist Inhaber eines gültigen Jagdscheines. Gem. § 2 Abs. 2 WaffG bedarf es zum Umgang (hier: Erwerb und Besitz) einer Erlaubnis. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. 3, Satz 1 WaffG bedürfen Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne des § 15 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zum Erwerb von Langwaffen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (Schusswaffen und Munition die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind) keiner Erlaubnis. Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Kurzwaffen bedarf einer Erlaubnis (Voreintrag) durch die zuständige Behörde in die Waffenbesitzkarte, gem. Einer Erlaubnis zum Erwerb der o. Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen - Page 4 - Waffenrecht - WAFFEN-online Foren. a. halbautomatischen Kurzwaffe wurde Herrn X von hier nicht erteilt. Es besteht der Verdacht, dass Herr X die halbautomatische Kurzwaffe am 27. 2017 in Besitz genommen hat und bis zum 23. 01. 2018 den Besitz darüber ausübte.
Eine Waffe im 1er Tresor mit vollem Magazin daneben aus selbem Grund führt zu keinerlei Problemen. Genau sowenig wie das Führen der geladenen Waffe im eigenen Haus. Das weiß ich auch aus Erfahrung! vor 1 Minute schrieb Paddy85: So hab ich es auch mal in der Sachkunde gelernt, die Frage ist ja nur, sieht dein Nachbar dich mit der Waffe rumlaufen und ruft vor lauter schreck die Polizei, könnte es doch sein, dass deine Zuverlässigkeit bzw. § 1 WaffG - Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen - dejure.org. persönliche Eignung in Frage gestellt wird, oder? Mal angenommen ich laufe mit meiner Waffe (geladen) auf meinem Balkon rum. Jetzt ruft der Nachbar die Polizei und die kommen vorbei, ich glaube die würden mich - unabhängig davon ob ich darf oder nicht - mal fragen, ob ich noch alle Latten am Zaun hätte... Wenn jemand andere Erfahrungen gemacht hat, lasse ich mich gern eines besseren belehren. Wer zu Haus mit einer geladenen Waffe rumläuft dürfte bei Bekanntwerden ein Problem bekommen. Da ist es schwierig den vom Bedürfnis umfassten Zweck zu erklä der Regel wird man die Unzuverlässigkeit feststellen.