02. 07. 2019 ·Fachbeitrag ·P-Konto | Freigabeanträge nach § 850k Abs. 4 ZPO spielen in der gerichtlichen Praxis eine große Rolle. Immer wieder fällt dabei auf, dass Gerichte pauschal Beträge freigeben, ohne hierbei korrekt die Voraussetzungen dafür zu prüfen. | 1. Typischer Praxisfall Das folgende Beispiel stammt aus der Gerichtspraxis: 2. Antrag nach 850k abs 4 zpo p konto freigabe n. Die richtige Vorgehensweise Bei der Freigabe durch das Vollstreckungsgericht ist wie folgt zu unterscheiden: Sozialleistungen: Insbesondere solche Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für zurückliegende Zeiträume sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (BGH VE 18, 56). Der BGH wendet hierbei die Grundsätze für die Pfändung von Arbeitseinkommen an. Es ist für Arbeitseinkommen i. S. d. § 850c ZPO allgemein anerkannt, dass Nachzahlungen (anteilig) dem Monat zugeschlagen werden, für den (und nicht: in dem) sie erfolgen. Der Nachzahlungsbetrag ist also auf den Nachzahlungszeitraum aufzuteilen und es ist zu überprüfen, ob in dem jeweiligen Monat der Pfändungsfreibetrag überschritten ist.
Die neue P-Konto-Bescheinigung erlaubt es Schuldnern nun, eine solche Nachzahlung als Arbeitseinkommen oder SGB Leistung bis zu einem Betrag von 500 Euro vor der Pfändung schützen zu lassen ( § 904 Abs. 1 ZPO). Auch folgende einmalige Auszahlungen können vor der Pfändung geschützt werden Einmalige Sozialleistung ( § 902 Satz 1 Nr. 2 SGB I) Einmalige Geldleistung für den Schuldner selbst nach landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften ( § 902 Satz 1 Nr. 6 ZPO) Nachzahlung laufender Geldleistungen (SGB II, XII, AsylbLG, Kindergeld, andere Geldleistungen für Kinder nach landes- und bundesrechtlichen Vorschriften) (§ 904 Abs. 4 i. Abs. Antrag nach 850k abs 4 zpo p konto freigabe model. 2 ZPO) Geldleistung der Stiftung "Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens" ( § 902 Satz 1 Nr. 3 ZPO)
Somit dürften die in der Vergangenheit vorkommenden Aufforderungen seitens der Kreditinstitute über die Freigabe eines P-Kontos durch die Insolvenzverwalter*in endgültig erledigt sein. Neue Regelung betreffend die Pfändungstabelle § 850 c ZPO wird dahingehend mit Beginn zum 01. P-Konto-Bescheinigung: Wo kostenlos erhält? Wer füllt sie aus?. 08. 2021 geändert, dass zukünftig eine jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen erfolgt. Kritik: Keine Neuregelung betreffend § 850 f ZPO "Änderung des unpfändbaren Betrages" Im Gegenteil. Die Berücksichtigung von faktischen Unterhaltspflichten (eine unterhaltsbedürftige Person, z. in einer Bedarfsgemeinschaft, denen ein/e Schuldner*in nicht zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtet ist) bei Antrag auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages wurde durch das neue Gesetz durch Änderung auf "gesetzliche Unterhaltspflichten" regelrecht ausgeschlossen.
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Durch § 902 ZPO werden weitere Erhöhungsbeiträge durch das Gesetz geschützt. Zum Beispiel unpfändbare Sozialleistungen nach SGB II und XII sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie den Grundfreibetrag des Schuldners übersteigen. § 903 Abs. 2 ZPO regelt die Dauer der ausgestellten Bescheinigungen zur Erhöhung des Sockelbetrages. Dabei sind von den Kreditinstituten unbefristete Bescheinigungen für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Danach kann eine neue Bescheinigung verlangt werden. § 904 ZPO bewirkt eine wesentliche Änderung in der Praxis der Schuldnerberatung. Denn nun können auch bestimmte Nachzahlungen auf dem P-Konto bescheinigt werden, je nach Höhe und Art des Einkommens: So können Nachzahlungen nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG, Kindergeld nach EstG u. a. Antrag nach 850k abs 4 zpo p konto freigabe en. immer bescheinigt werden und ebenso Nachzahlungen nach dem Sozialgesetzbuch (z. B. Rente) sowie Arbeitseinkommen bis 500 EUR. Nachzahlungen von Rente und Arbeitseinkommen über 500 Euro müssen nach wie vor über das Vollstreckungsgericht geschützt werden.