52 44534 Lünen Entfernung 1, 23 km Willi-Melchers-Straße 15 2, 15 km Bebelstraße 48 44532 2, 98 km Färberstr. 23 44329 Dortmund 4, 69 km
Mit Arzneimitteln und mit guter Beratung über Nebenwirkungen mit anderen Medikamenten werden Sie durch 4 Apotheken der Umgebung versorgt. Auch Nahrungsergänzungsmittel, kosmetische Erzeugnisse etc. sind hier zu erwerben, darunter Linden-Apotheke und Michael-Apotheke, die in wenigen Minuten erreichbar sind. Der Ort Lange Straße 62, 44532 Lünen ist durch seine einkaufsgünstige Lage sehr beliebt. 16 Lebensmittelgeschäfte locken die Kunden mit ihren Angeboten an, darunter REWE und Kaufland, die in wenigen Minuten erreichbar sind. Für Familien mit Kindern ist der Ort Lange Straße 62, 44532 Lünen attraktiv, da 53 private und städtische Einrichtungen für Vorschulkinder wie Kitas und Kindergärten, u. a. St. Raphael-Kindergarten und Städt. Kita Viktoria mit Halb- und Ganztagsbetreuung vorhanden sind. 26 öffentliche und private Grund- und Oberschulen, bzw. Apotheke in Lünen ⇒ in Das Örtliche. Gymnasien auch mit Nachmittagsbetreuung, sind in der Umgebung Lange Straße 62, 44532 Lünen angesiedelt. Geschwister-Scholl-Schule Städt. Gesamtschule - Sekundarstufen I und II - und Leoschule Städt.
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Natürlich heilen Homöopathie & Phytotherapie. Wir informieren Sie. mehr lesen Schwere Beine leichter machen Keine Chance der Venenschwäche! Öffnungszeiten Mo 08:00 - 13:00 14:30 - 18:30 Di Mi Do Fr Sa 08:30 - 13:30 Auf unserer Internetseite erhalten Sie einen Überblick über unsere Service- und Dienstleistungen sowie wichtige Informationen rund um das Thema Gesundheit. Öffnungszeiten Adler-Apotheke Lange Str. 26 in Lünen. Wir helfen und informieren gerne. Sie können das Team der Vom Stein-Apotheke direkt telefonisch unter 02306/58 86 erreichen. Das Team steht Ihnen mit Rat und Tat gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Was können wir für Sie tun? Heilpflanzen A-Z Heilpflanzenlexikon Eine Heilpflanze (auch Drogenpflanze oder Arzneipflanze genannt) ist eine Pflanze, die in der Pflanzenheilkunde (Phytotherapie) wegen ihres Gehalts an Wirkstoffen zu Heilzwecken oder zur Linderung von Krankheiten verwendet werden kann. Sie kann als Rohstoff für Phytopharmaka in unterschiedlichen Formen, aber auch für Teezubereitungen, Badezusätze und Kosmetika verwendet werden.
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Dass der Originalkaufvertrag nun weder bei der Zeugin, noch bei dem Kläger vorhanden ist, mag zu bedauern sein, jedoch lässt dies keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin aufkommen. Insoweit ist auch die Anlage B1 (Bl. 42 f. der Gerichtsakte) nicht geeignet, Beweis zugunsten des Eigentums der Beklagten zu erbringen, da die Beklagte selbst vorträgt, ihre Personalien sowie ihre Unterschrift nachträglich eingetragen zu haben. Soweit die Beklagte vorträgt, die Hündin E. sei ihr geschenkt worden, ist der Vortrag zum Schenkungsvertrag unsubstantiiert. Hierauf hat das Amtsgericht bereits in der Verfügung vom 11. 06. 2018 hingewiesen, ohne dass der Vortrag weiter substantiiert worden wäre. Zeitpunkt, Ort und nähere Umstände des behaupteten Schenkungsvertrages werden nicht mitgeteilt. Das Amtsgericht war deshalb nicht gehalten, die von der Beklagten benannten Zeugen zu vernehmen, dies hätte vielmehr einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt. Auf die Frage, ob ein formunwirksames Schenkungsversprechen durch Übergabe geheilt worden wäre, kommt es deshalb nicht mehr an.
Aus der Eigenart des vom Antragsgegner zurückgehaltenen Gegenstandes (des Equidenpasses) ergebe sich i. V. m. § 242 BGB ein Ausschluss eines evtl. Zurückbehaltungsrechts der Antragsgegner wegen eventueller Zahlungs-/ Ausgleichs-/ Wertausgleichsansprüche. Der zurückgehaltene Equidenpass diene nach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden der Identifizierung des Pferdes insbesondere im öffentlich-rechtlichen Interesse. Mithin sei diese Urkunde für den jeweiligen Halter bzw. Besitzer des betroffenen Pferdes wegen seiner öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung von besonderer Bedeutung und habe ihm sofort und stets zur Verfügung zu stehen, zumal § 44 b Vieverkehrsverordnung vorschreibe, dass der Halter das Pferd nur mit Equidenpass übernehmen dürfe. Verstieße der Halter gegen diese Vorschrift, handele er gem. § 46 Abs. 1 Ziff. 24 Viehverkehrsverordnung ordnungswidrig.