Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist für den Pflegebedürftigen kostenlos. Aber dennoch für den Pflegegeldempfänger verpflichtend. Unsere zunehmend ältere werdende Gesellschaft verzeichnet einen stetig wachsenden Bedarf an Pflegegeldempfängern. Dabei vergessen viele Betroffene, die ausschließlich Pflegegeld beanspruchen, den Beratungseinsatz zu nutzen. Dieser ist ein elementarer Bestandteil der Inanspruchnahme von Pflegegeld, wenn keine sonstigen Pflegedienstleistungen vorgenommen werden. Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI erfolgreich ausgestalten. Nehmen pflegebedürftige Personen diese regelmäßigen Beratungen nicht erst, dann kann es zu einer Kürzung der Bezüge kommen, im Ernstfall streichen einige Pflegekassen sogar den vollständigen Regelsatz des Pflegegeldes. Was ist ein Beratungseinsatz? Der Beratungseinsatz dient der Überprüfung und Begleitung der häuslichen Pflege durch Angehörige oder Ehrenamtliche und soll zur Vermeidung von Pflegefehlern beitragen. Der Beratungseinsatz im Rahmen der häuslichen Pflege Der Gesetzgeber sieht für die Pflege in Eigenregie von Pflegepersonen im häuslichen Umfeld eine Notwendigkeit, beratend tätig zu werden.
Jeder der Pflegegeld bezieht ist verpflichtet in regelmäßigen Abständen, bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich und bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich, zu einem Beratungsgespräch in eine zugelassene Pflegeeinrichtung zu gehen oder sich in der eigenen Häuslichkeit von einem ambulanten Pflegedienst beraten zu lassen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Tut er dies nicht, wird ihm das Pflegegeld gekürzt oder gar entzogen. Mit dem Beratungsgespräch werden die pflegenden Angehörigen aktiv unterstützt und damit die Qualität der Pflege erhöht bzw. gesichert. Damit versucht man festzustellen, ob ein erhöhter Pflegebedarf vorliegt. Außerdem werden über Entlastungsmöglichkeiten für die Pflegeperson oder deren Angehörige wie z. Beratungseinsatz nach 37 abs 3 sgb xiii. B. Verhinderungspflege, Urlaubspflege oder auch Tagespflege gesprochen. Machen Sie doch gleich einen Termin bei uns! Unsere Pflegedienstleiterin berät Sie umfassend und professionell über: Anträge für zustehende Leistungen bei Pflege- und Krankenkassen sowie Sozialämtern Zusätzliche Betreuung für Demenzkranke nach § 45a SGB XI Anleitung und Begleitung von pflegenden Angehörigen Hilfsangebote wie z. hauswirtschaftliche Hilfe Angebote in Bezug auf Urlaubspflege, Verhinderungspflege, Vermittlung von Tagespflege (je nach Pflegedienst) Vermittlung von Dienstleistungen wie Hausnotruf, Menüservice, mobiler Notruf und Fahrdienst, Frisör, Fußpflege und vieles mehr Vermittlung von Pflegehilfsmitteln
Einer der wichtigsten Aspekte des Einsatzes ist jedoch, den Zustand des Pflegebedürftigen zu bewerten, um eine ausreichende Pflege sicherstellen zu können. In Relation zur Pflegesituation, Krankheitsbild und nicht zuletzt der Wohnsituation erfolgen die beratenden Gespräche individuell und praxisbezogen. Hauptaugenmerk liegt natürlich auf den Angeboten, die unterstützend zur häuslichen Pflege möglich sind. Beratungseinsatz nach 37 abs 3 sgb xi 4. Auch Schulungsmaßnahmen für pflegende Angehörige werden besprochen, sofern der Bedarf besteht. Hinsichtlich möglicher Hilfsmittel, die die Pflege erleichtern und dem Pflegebedürftigen mehr Lebensqualität bieten, werden vorgestellt. Allerdings auch nur im Rahmen der durch Pflegekassen möglichen Finanzierungsoptionen. Dementsprechend werden auch Antragsmöglichkeiten besprochen, die notwendig sind, um Gelder bewilligt zu bekommen sowie Pflegekurse, die für etwaige Hilfsmittel durchaus erforderlich sein können. Allgemeine Schwierigkeiten zum Pflegealltag werden erörtert, um Hilfestellung leisten zu können.
Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen. Für die Durchführung von Beratungen nach Absatz 3 Satz 6 können die Landesverbände der Pflegekassen geeignete Beratungsstellen anerkennen, ohne dass ein Nachweis über die pflegefachliche Kompetenz erforderlich ist. (8) Der Pflegeberater oder die Pflegeberaterin (§ 7a) kann die vorgeschriebenen Beratungseinsätze durchführen und diese bescheinigen. Share This Story, Choose Your Platform! Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI | Pflegedienst CHRISTIANA. Hinterlasse einen Kommentar Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar schreiben zu können.
Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen. Sie beträgt in den Pflegestufen I und II bis zu 22 Euro und in der Pflegestufe III bis zu 32 Euro. Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a festgestellt ist, sind berechtigt, den Beratungseinsatz innerhalb der in Satz 1 genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen. Personen, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a festgestellt ist und die noch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllen, können halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen; die Vergütung für die Beratung entspricht der für die Pflegestufen I und II nach Satz 4.
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, einen Beratungseinsatz von einem Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Der Beratungseinsatz eines Pflegedienstes umfasst eine Hilfestellung und Beratung der Pflegenden in der häuslichen Umgebung. Hierbei geht es darum, die Pflegesituation zu besprechen, die Pflegequalität sicherzustellen und Maßnahmen vorzuschlagen, die zur Verbesserung und Erleichterung der häuslichen Pflege beitragen (z. B. Beratungseinsatz nach 37 abs 3 sgb xi 2017. Hilfsmittel, Wohnraumanpassung, Pflegekurs). Bei Pflegegrad 2 und 3 müssen diese Beratungseinsätze mindestens einmal halbjährlich und bei Pflegegrad 4 und 5 mindestens einmal vierteljährlich durchgeführt werden. Der Pflegedienst erstellt darüber hinaus ein Zertifikat, das an die Pflegekasse weitergeleitet wird. Die Kosten für diesen Einsatz übernimmt die Pflegekasse.
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