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Es gab wohl mal Fälle wo jemand bewaffneten Wachschutz für Geschäftsräume gemacht hat und da bekommt halt die Obrigkeit Schnappatmung und weil das schlecht für die Gesundheit ist, haben die dann das "vom Bedürfnis umfassten Zweck" rein geschrieben. Wobei mir allerdings auch kein Fall bekannt ist, wo das früher mal zu Problemen geführt hätte. Dass jetzt Waffensammler Probleme haben, ihre Sammlerwaffen zum Schießstand zu bringen und dort mal zu schießen, führt bestimmt zu ganz großem Beleid von den Gesetzesschreibern. Oder dass man nach einem gewissen BVerwG Urteil seine Waffe quasi nicht mehr zum Büchsenmacher bringen konnte. Usw. vor einer Stunde schrieb schiiter:.. reichte auch schon, um alle waffenrechtlichen Erlaubnisse... Ja was - zu entziehen? Sowas habe ich auch schon mal gehört. (Ich vermute der Satz ist nicht zu Ende formuliert). Waffengesetz anlage 1 abschnitt 2. Danke für den Beitrag, der war bis jetzt hier der Sachliste (leider) vor 12 Minuten schrieb schiiter: Sorry hab das geladen überlesen. Eine Waffe geladen im Tresor zu haben widerspricht grundlegenden Sicherheitsregeln, was auch der Grund für das Urteil war.
Es ist zu unterscheiden zwischen der sicherlich nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Befürchtung, daß die Staatsmacht ein solches Verhalten aus den genannten Gründen zu unterbinden/kriminalisieren suchen könnte, und einer objektiven Beurteilung, ob dies tatsächlich waffenrechtlich zu beanstanden ist oder sonstwie gegen Regeln verstößt. Diesbezüglich genügt aber nicht, auf Entscheidungen im Rahmen des Führens zu verweisen (erst recht nicht pauschal), da bei all diesen Entscheidungen eben das Bedürfnis der Anknüpfungspunkt ist und das Bedürfnis beim Herumtragen zuhause absolut irrelevant ist. Aufgrund der eindeutigen gesetzgeberischen Wertung, lediglich das nicht zuhause erfolgte erfolgte Herumtragen als Führen zu reglementieren, bin ich trotz aller Paranoia auch eher optimistisch, daß das bloße Herumtragen zuhause an sich letztlich nicht sanktioniert werden kann. Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen - Waffenrecht - WAFFEN-online Foren. Das WaffG bietet dafür eben nicht auch nur die geringste Handhabe; gerade das Gegenteil ist der Fall. Soweit man dies in anderer Hinsicht sanktionieren wollte, etwa weil man mit dem Herumtragen im Garten die Nachbarn in Panik versetzen würde, ist dies auch nur möglich, wenn das gleiche Verhalten unter Verwendung eines verwechselungsfähigen Spielzeugs, Deko, Softair etc. zu sanktionieren wäre.
2020)... Unterabschnitt 1: Schusswaffen 1. Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 1. 1 Schusswaffen Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder... 2: Tragbare Gegenstände 1. Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a sind insbesondere 1. 1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen... die vorbezeichneten Gegenstände. 2. Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b sind 2. 1 Messer, 2. 1. Waffengesetz anlage 1 full. 1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck... Anlage 2 WaffG (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste (vom 01. 2020)... der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten: 1. 1 Waffen ( § 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über... sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft; 1. 2 Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 nach den Nummern 1. 1 bis 1. 3 sowie 1. 5 bis 1. 8 und Zubehör für Schusswaffen nach... 1 Nummer 1. 5 umgebaut worden sind; 1. 3 Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe a nach den Nummern 1.
Es muss geprüft werden, ob eine derartige Anlage als "ortsveränderliche Schießstätte" anzusehen ist, für die nach § 27 Abs. 1 Satz 5 Waffengesetz (WaffG) eine einmalige - bundesweit geltende - Erlaubnis der zuständigen Behörde vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend ist. Jede weitere Aufstellung der Anlage kann sodann ohne erneute behördliche Überprüfung erfolgen. Hinsichtlich der Regelüberprüfungen sind die Zeiträume von 4 bzw. 6 Jahrengibt es keine starren Fristen, so dass im Einzelfall auch andere Zeiträume möglich sein können. Darüber hinaus kann die Behörde bei Zweifeln an dem sicherheitstechnisch ordnungsgemäßen Zustand eine (Sonder-) Überprüfung der Schießstätte vornehmen; dies liegt in ihrem Ermessen ("kann"), d. h. Waffengesetz anlage 1 ft. die Behörde muss prüfen, ob sie überhaupt etwas unternehmen muss und welche Überprüfungsmaßnahmen sie einleiten will. Die Zweifel muss die Behörde dem Schießstandbetreiber darlegen, sie muss ebenfalls darlegen, welche Gründe sie für welche zu treffenden Maßnahmen hat.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17. 02. 2020 ( BGBl. I S. 166), in Kraft getreten am 01. 09. 2020 Gesetzesbegründung verfügbar
Dass diese jedoch von keiner gültigen Rechtsnorm gedeckt sind, lässt er geflissentlich außen vor. CM vor 6 Minuten schrieb cartridgemaster: War sarkasmus. Hatte zuerst ausführlich argumentiert aber dann alles wieder gelöscht weil ich keine Lust habe mit schiiter zu diskutieren. vor 10 Stunden schrieb BEG: Also auch das Herumtragen einer geladenen Waffe innerhalb von Geschäftsräumen (beliebige, nicht nur eigene)? Falsch! In fremden Geschäftsräumen ist die Zustimmung des Inhabers erforderlich und nur abhängig vom Bedürfnis erlaubt. (Aushebelung der gebräuchlichen Türsteher-Regelung) Vergleiche § 12 WaffG Gute Punkte. Der gesunde Menschenverstand sollte immer mit dabei sein. Es geht mir aber um die Gesetzeslage. In meinem juristischen Verständnis ist es aber so: Anlage 1 §1 A4 WaffG - Definition " FÜHREN ": "... tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte... BGBl. I 1976 S. 1285 - Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) - dejure.org. ". Das heiß ganz klar, das das Ausübern der tatsächlichen Gewalt (z. zu Hause, Holster, etc. ) eben genau kein "Führen" darstellt.