Eine redaktionelle Überarbeitung der Erläuterungen findet fortlaufend statt, insb. auch im Zusammenhang mit der laufenden Ersetzung alter oder veralteter Quellenangaben durch neue. Eine Reihe von Erläuterungen habe ich neu systematisiert (vgl. z. B. § 13, § 223). In besonders langen Erläuterungen sind Gliederungsebenen und Zwischenüberschriften nun freigestellt hervorgehoben (z. vor § 13, §§ 46, 66, 177, 263, 266); dies erleichtert die Orientierung im Text. Für mir zugegangene Hinweise, Anregungen und Zusendungen danke ich auch diesmal herzlich. Da dieser Kommentar auch weiterhin ein Ein-Personen-Unternehmen ohne "Zuarbeiter-" und Mitarbeiterstab ist, beantworte ich sie oft verspätet, manchmal versehentlich gar nicht. Kommentare BGB, ZPO, StGB, StPO, VwGO, VwVfG, Palandt, Fischer... in Stuttgart - Stuttgart-Ost | eBay Kleinanzeigen. Ich bitte dafür um freundliche Nachsicht. Baden-Baden, Oktober 2012 Thomas Fischer E-Mail: Internet:
Auch wenn sich der Verurteilte noch nicht wieder im Strafvollzug befindet, kann er sich vorliegend nicht (mehr) auf das Erstverbüßerprivileg des § 57 Abs. 1 StGB berufen. Dieses beruht auf der gesetzgeberischen Annahme, der Erstvollzug beeindrucke den Betroffenen regelmäßig derart stark, dass seine Resozialisierung häufig bereits nach der Hälfte der Strafzeit erreicht werden kann 3. Fischer stgb 59 auflage 1. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff des Erstvollzugs dahingehend auszulegen, dass es rein faktisch darauf ankommt, dass der Betroffene erstmals seiner Freiheit verlustig mit dem Strafvollzug konfrontiert wird. Folgerichtig betrachtet die Rechtsprechung ungeachtet der Anzahl der zugrunde liegenden Straferkenntnisse auch die (ohne Unterbrechung erfolgende) Anschlussvollstreckung von Freiheitsstrafen inzwischen übereinstimmend einheitlich als Erstvollzug 4. Seine diesbezüglich abweichende Auffassung hat das Oberlandesgericht Hamm 5 inzwischen aufgegeben 6. Die Anwendung des Erstverbüßerprivilegs scheitert daher vorliegend nicht bereits daran, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner ersten bedingten Entlassung bereits mehrere Freiheitsstrafen im Wege der Anschlussvollstreckung (teilweise) verbüßt hat.
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