Artikel 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 57 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung garantieren die kommunale Selbstverwaltung; d. h. die Kommunen verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Das Recht der Kommunen auf wirtschaftliche Betätigung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zählt zum Kernbereich dieser Selbstverwaltungsgarantie. Die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit darf daher nicht angetastet werden. Die Kommunen dürfen sich gleichwohl nicht unbegrenzt auf wirtschaftlichem Gebiet betätigen ("im Rahmen der Gesetze", s. Schwimmbäder dürfen Energiekrise nicht als Vorwand missbrauchen. o. ). Die nähere Ausgestaltung der wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten und der hierfür geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen ist Aufgabe des Gesetzgebers. Entsprechende gesetzliche Regelungen für niedersächsische Kommunen sind im dritten Abschnitt des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in den §§ 136 bis 152 normiert. Die grundsätzlichen Voraussetzungen, die bei der Errich tung, Übernahme oder wesentlichen Erweiterung eines Unternehmens von den Kommunen in Niedersachsen zu beachten sind, finden sich in § 136 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NKomVG.
Die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen unterliegt spezifischen Einschränkungen, die sich aus dem so genannten Gemeindewirtschaftsrecht ergeben. Dabei handelt es sich um Vorschriften der jeweiligen Gemeindeordnung. Die Regelungen der 16 Gemeindeordnungen zur wirtschaftlichen Betätigung von Städte und Gemeinden sind zwar der Tendenz nach ähnlich, aber in den Details unterschiedlich, so dass Beurteilungen, die für alle Bundesländer gelten, nicht möglich sind. Vielmehr ist die Rechtslage jeweils gesondert zu ermitteln. Exemplarisch seien hier die Grundsätze der sächsischen Gemeindeordnung beschrieben: Eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde kommt nur in Betracht, wenn drei Grundvoraussetzungen erfüllt sind: (1. ) Zunächst muss ein öffentlicher Zweck die Betätigung rechtfertigen. Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden - Überblick. Diese Bedingung ist bereits dann erfüllt, wenn die Gemeinde zum Nutzen der Bevölkerung handelt. Sie ist lediglich dann zu verneinen, wenn die Kommune ausschließlich zum Zwecke der Gewinnerzielung tätig wird.
Ebenfalls nicht unter den Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens zu fassen sind die sog. Hilfsbetriebe der Gemeinde, die ausschließlich zur Deckung ihres Eigenbedarfs dienen (Nr. 3). Für die Einrichtungen nach § 102 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 GemO gelten die strengen Anforderungen der §§ 102 ff. GemO nur eingeschränkt ( § 106a GemO). Daseinsvorsorge – KommunalWiki. Beispiel Hier klicken zum Ausklappen Beispiele für nichtwirtschaftliche Unternehmen: Krankenhäuser, Theater, Kindergärten. Hilfsbetriebe sind etwa der örtliche Bauhof oder die kommunale Service-GmbH, die Reinigungsleistungen ausschließlich für die Gemeinde erbringt. 441 Wirtschaftliche Unternehmen können sowohl in öffentlich-rechtlicher wie auch in zivilrechtlicher Organisationsform betrieben werden. Typische Betriebe in öffentlich-rechtlicher Organisationsform sind der rechtlich unselbstständige Regiebetrieb, bei dem das Unternehmen rechtlich und organisatorisch in den Verwaltungsapparat eingegliedert ist sowie der – ebenfalls rechtlich unselbstständige – Eigenbetrieb, der sich allerdings durch seine organisatorische Selbstständigkeit auszeichnet.
Als Antwort auf diese neue Situation bauten zahlreiche Städte zwischenzeitlich ein Beteiligungsmanagement auf, das ihre Rolle als Aufgabenträger und Gesellschafter sichert. Der Gesetzgeber hat den Kommunen über die Gemeindeordnungen bereits gewisse Pflichten zur Steuerung ihrer in privater Rechtsform geführten Beteiligungen auferlegt. Darüber hinaus haben sich zahlreiche Städte (z. Leipzig, Berlin, Hamburg, München) ein weitaus differenzierteres Steuerungsinstrumentarium geschaffen, welches eine ganzheitliche, an den Prinzipien der Nachhaltigkeit ausgerichtete Steuerung des Beteiligungsportfolios gewährleistet. Aufgaben und Ziele [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Der Deutsche Städtetag definiert Beteiligungsmanagement folgendermaßen: "Das Beteiligungsmanagement wird mittels einer Beteiligungsverwaltung durchgeführt. In organisatorischer Hinsicht bezeichnet dieser Begriff die Abteilung oder Einheit, die die Verwaltungsleitung und die Entscheidungsträger in ihrer Steuerungsverantwortung unterstützt und eine Überwachung und Unterstützung der Beteiligungen unter einheitlichen fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Gesichtspunkten sichert.
Mandatsbetreuung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Unter Mandatsbetreuung ist die fachliche Unterstützung der seitens der Kommune entsandten Vertreter in den Aufsichts- und Kontrollgremien der Beteiligungsunternehmen zu verstehen. Hierzu zählen die Kommentierung von Beschlussvorlagen der Aufsichtsräte sowie die Beschlusskontrolle. Häufig werden auch Fortbildungsveranstaltungen für Mandatsträger zu bestimmten Themen durchgeführt, z. zu Rechten und Pflichten eines Aufsichtsrats oder betriebswirtschaftlichen Grundlagen der Beteiligungssteuerung. Geschäftsführerangelegenheiten [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Kommunen sind als Gesellschafter ihrer Beteiligungsunternehmen mit unterschiedlichen Geschäftsführerangelegenheiten befasst. Hierzu zählen die Suche und Auswahl von Geschäftsführern bzw. Vorständen, deren vertragliche Bindung sowie der Abschluss und die Auswertung von Vereinbarungen einer leistungsabhängigen Vergütung. Strategische Steuerung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Um bei widerstreitender Interessenlage von Beteiligungsunternehmen und Kommune als Gesellschafter Abhilfe zu schaffen, gewinnt die strategische Beteiligungssteuerung durch Ziele an Bedeutung.
Im Rahmen ihrer Selbstverwaltung erfüllen zumeist die Kommunen diese Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten. Dabei gewährt ihnen das Grundgesetz in Gestalt des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ein eigenverantwortliches Zugriffsrecht auf alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Die Kommunen können im Ausgangspunkt frei entscheiden, welcher Aufgaben der Daseinsvorsorge sie sich im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit annehmen. Lediglich für besonders wichtige Aufgaben besteht kraft Gesetzes die Pflicht zur Aufgabenerfüllung, etwa bei der Abwasserbeseitigung und der Abfallentsorgung (pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben). Auch wenn grundlegende Aufgaben der Daseinsversorge zum Beispiel wegen eines Marktversagens sonst nicht erfüllt würden, ist eine Pflicht zur kommunalen Aufgabenübernahme im Rahmen der Gewährleistungsverantwortung denkbar. Die Frage des "Wie" der Aufgabenerfüllung unterliegt weitgehend ebenfalls dem Organisationsermessen der Kommunen. So kann eine Kommune grundsätzlich frei entscheiden, ob eine Aufgabe der Daseinsvorsorge durch den vorhandenen Verwaltungsapparat (Grünflächenbewirtschaftung durch das Grünflächenamt) oder z.
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