Eine Preisanpassung nach § 2 Abs. 3 VOB/B setzt voraus, dass es ohne Eingriff in den vertraglichen Leistungsumfang zu einer reinen Mengenänderung bei den Vordersätzen kommt (BGH, Urteil vom 26. 04. 2018, Az. VII ZR 82/17) Sachverhalt Ein öffentlicher Auftraggeber beauftragte einen Auftragnehmer im Jahre 2006 mit Leistungen der Verkehrsführung und Verkehrssicherung betreffend den Ausbau der Bundesautobahn A19 unter Einbeziehung der VOB/B. Gegenstand des beauftragten Angebots war die Vorhaltung einer Stahlgleitwand von 14, 8 km für 588 Tage zu einem Einheitspreis von 1. 184, 00 € pro Tag netto. Auf Weisung des Auftraggebers wurde die Stahlgleitwand schließlich nur an 333 Tagen eingesetzt, da der Auftraggeber die Baumaßnahme erheblich beschleunigt hatte. Der Auftragnehmer beansprucht daraufhin für die in Folge der vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht erbrachten Leistungen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens eine Vergütung in Höhe von insgesamt 94. Vob b preiserhöhung video. 978, 24 € und erhebt insoweit Zahlungsklage.
Dies ist das Risiko des Auftragnehmers bei einem Pauschalpreisvertrag. Nachträge sind im Pauschalvertrag also eher selten erfolgsversprechend. Vergütungsanpassung nur bei erheblichen Mehrmengen oder Mindermengen Selbst wenn es in einem Pauschalpreisvertrag zu Mehrmengen oder Mindermengen kommt, führt dies nicht automatisch zu einer Anpassung der Vergütung. Vob b preiserhöhung videos. Vielmehr kann nur dann eine Anpassung der Vergütung verlangt werden, wenn die ausgeführte Menge von der vertraglich vorgesehenen Menge – nach oben oder unten – so erheblich abweicht, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist. "Auch wenn es dann zu Mehrmengen oder Mindermengen kommt, rechtfertigt dies nur dann eine Herabsetzung oder Erhöhung des Pauschalpreises, wenn sie ein solches Ausmaß erreichen, dass eine gravierende Äquivalenzstörung eintritt" (BGH, Beschluss vom 05. 12. 2018 – VII ZR 225/17). Erheblichkeit der Leistungsänderung beim Pauschalvertrag In älterer Rechtsprechung war immer wieder von der 20%-Hürde zu lesen.
(1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. (2) Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist. (3) 1. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis. 2. Für die über 10 v. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. 3. 1 Bei einer über 10 v. Baukostenexplosion – Was sagt die VOB/B? - Bau - Vergabe - Recht. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält.
Das Motto ist: pauschal ist pauschal. Nur bei gravierenden Abweichungen der Leistung kann eine Änderungen der Vergütung verlangt werden. Der Pauschalvertrag Welche Leistung genau der Auftragnehmer zum vereinbarten Pauschalpreis auszuführen hat, ergibt sich allein aus der Leistungsbeschreibung. Anpassung der Vergütung bei Pauschalpreis - Rechtsanwalt Markus Erler. Desto detaillierter die Leistungsbeschreibung ist, umso konkreter ist es für die Beteiligten, welche Leistungen mit dem Pauschalpreis abgegolten sind. Wird die Leistung eher funktional beschrieben, hat der Auftragnehmer zu der vereinbarten Vergütung sämtliche (Neben-)Leistungen zu erbringen, die zur Errichtung des funktionstauglichen und zweckentsprechenden Bauwerks notwendig sind. Der Auftraggeber kann also davon ausgehen, das von dem Pauschalpreis sämtliche Bauleistungen und Nebenleistungen umfasst werden, die zur Erreichung des vereinbarten Erfolgs notwendig sind. Für von Auftragnehmer nicht kalkulierte, aber zur Erfolgserreichung erforderliche (Zusatz-)Leistungen kann er dann dementsprechend keine zusätzliche Vergütung verlangen.
Das sind extrem hohe Voraussetzungen. Die Rechtsgrundsätze der "Störung der Geschäftsgrundlage" gehen auf die Hyperinflation im Jahr 1923 zurück. Die Preissteigerungen am Bau nehmen derzeit aber noch nicht einmal annähernd ein solches Ausmaß an. Zudem gibt es Rechtsprechung (BGH, Urt. v. Preisexplosion bei Baumaterial: Preisgleitklausel, Preisanpassung oder Nachtrag – das ist hier die Frage! - Vergabe24 Blog. 10. 9. 2009 – VII ZR 82/08), wonach die Kalkulation des Auftragnehmers keine Geschäftsgrundlage des Bauvertrages ist. Zudem ist die Auskömmlichkeit der Kalkulation nach der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung Sache des Auftragnehmers. Die Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage sind daher nur in extrem seltenen Einzelfällen gegeben. Die Preissteigerungen bei Baumaterial genügen allenfalls dann für eine Anpassung des Vertrages wegen einer "Störung der Geschäftsgrundlage", wenn allein durch die Materialpreissteigerungen die Kosten für die gesamte Baumaßnahme um mehr als 20% steigen. Hierfür gibt es aber keine starren Grenzen. Obendrein muss der Auftragnehmer dies im Streitfall nachweisen.
Der AG hat meist gar nichts dazu gesagt. Der AG wird vielmehr auf § 4 Abs. 2 VOB/B verweisen und darauf hinweisen, dass der AN dafür zu sorgen hat, die gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen gegenüber seinen Mitarbeitern umzusetzen. Das Argument der "höheren Gewalt" greift bei Altverträgen im Rahmen des § 6 VOB/B für die Verlängerung von Ausführungsfristen. Vob b preiserhöhung instagram. Eine Vergütungsanpassung ist aber letztlich meist nur über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu erreichen: Voraussetzung ist danach aber, dass die Auswirkung auf das Gesamtergebnis des Bauvertrages durch die unerwartete Änderung so gravierend ist, dass der Gewinn aufgezehrt wird. Solche Dimensionen werden durch die Kosten zusätzlicher Hygienemaßnahmen meist nicht erreicht. Welche Argumente kann ich aufführen, um die Mehrkosten erstattet zu bekommen? Einen Ausweg für Verhandlungen mit dem AG bieten die Regelungen zu Bundes-Baustellen: Für diese hat der Bund mit drei Erlassen (Straßen, Hochbau, Wasserstraßen) eine Regelung zur Auslegung des § 4 Abs. 1 VOB/B herausgegeben, um den im Baurecht und in der VOB/B verankerten Kooperationsgedanken sachgerecht umzusetzen.
Auf dieser Grundlage legt der BGH die Klausel so aus, dass sie nicht nur Ansprüche des Auftragnehmers aus § 2 Abs. 3 VOB/B ausschließen soll, wonach der Auftragnehmer bei über 10 v. H. hinausgehenden Überschreitungen des Mengenansatzes unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten einen Anspruch auf Mehrvergütung hat. Auch Ansprüche auf Anpassung der Vergütung nach § 313 BGB wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage sollen von der Klausel nach dieser Lesart ausgeschlossen sein. Da über das Rechtsinstitut des § 313 BGB auch eine Anpassung der Vergütung in Betracht komme, stehe dem eine Klausel entgegen, wonach die Preise für die gesamte Vertragsdauer verbindlich bleiben sollen. Der Ausschluss des Anspruchs auf Anpassung des Preises unter den Voraussetzungen von § 313 BGB benachteiligt die Klägerin in unangemessener Weise, weil sie in Fällen, in denen ihr dies unzumutbar wäre, an dem unveränderten Vertragspreis festgehalten würde. Der BGH nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf eine vorherige Entscheidung, die in einem vorherigen Beitrag besprochen wurde: Neues zu AGB-Risiken bei bauvertraglichen Pauschalierungsklauseln.
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