Sie können hier Ihre Cookie-Einstellungen anpassen. Ihre Bewertung abgeben Gefahr H315 - Verursacht Hautreizungen. H318 - Verursacht schwere Augenschäden. H412 - Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. P101 - Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackungen oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P102 - Darf nich in Händen von Kindern gelangen. P103 - Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. Wc reiniger flasche nachfüllbar 6. P273 - Freisetzung in die Umwelt vermeiden. WC-fresh vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen. Ähnliche Artikel wie WECO WC-fresh Blauspüler Nachfüllsteine Passend zu WECO WC-fresh Blauspüler Nachfüllsteine Kunden, die WECO WC-fresh Blauspüler Nachfüllsteine kauften, kauften auch... WECO WC-fresh Blauspüler Nachfüllsteine finden Sie in folgenden Produktgruppen:
Die Stärken und Details des Saraya SC 450 WC-Sitzreiniger Spender Kompakt Der Spender passt in jede Toilettenkabine. Bedienungsfreundlich Der Spender ist sehr einfach zu bedienen. Ergiebig Die 450-ml-Flasche ist ausreichend für 1500 Reinigungen. Sicherheitsschloss Ein Schloss schützt vor mutwilliger Beschädigung und Vandalismus. Sichtfenster Das seitliche Sichtfenster zeigt eventuelle Knappheit des Desinfektionsmittels rechtzeitig an. Wc reiniger flasche nachfüllbar 10. Einfaches Nachfüllen der Desinfektionslösung Bitte beachten Sie, dass Abbildungen vom eigentlichen Artikel abweichen können. Für die Korrektheit der Produktinformationen übernehmen wir keine Haftung. Logos und Markenzeichen sind Eigentum der jeweiligen Hersteller. Angebot freibleibend. Irrtum und Änderungen vorbehalten.
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In Kraft seit 21. 08. 2018 bis 31. 12. 9999 0 Diskussionen zu § 143 BVergG 2018 Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden. Sie können zu § 143 BVergG 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an! Diskussion starten
Text Veröffentlichung und Standardisierung von Meta- bzw. Kerndaten § 223. (1) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Festlegungen hinsichtlich der Standardisierung des Kerndatenformates insbesondere in Bezug auf Darstellung, Struktur und Form der Kerndaten gemäß Anhang VIII sowie hinsichtlich der Befüllung der Metadatenfelder erlassen. (2) Das Unternehmensserviceportal hat Informationen gemäß Anhang VIII in einer für natürliche Personen les- und suchbaren Weise anzubieten, wobei insbesondere die Suche nach einzelnen Kerndatenfeldern und nach einer Kombination derselben möglich sein muss. Dieser Dienst ist vom Unternehmensserviceportal im Internet kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit zur Verfügung zu stellen. § 143 BVergG 2018 (Bundesvergabegesetz 2018), Mitteilung der Zuschlagsentscheidung - JUSLINE Österreich. Das Unternehmensserviceportal hat die Informationen gemäß Anhang VIII mindestens einmal täglich aktualisiert anzubieten und die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf der Internet-Adresse des Dienstes gemäß dem zweiten Satz bekannt zu machen.
Sowohl das Bundesvergabegesetz als auch die Materialien dazu setzen den Begriff des Rechenfehlers voraus, ohne ihn zu definieren. Das Bundesvergabeamt hat daher in einem konkreten Anlassfall die Definition selbst vorgenommen. Bundesvergabegesetz 2018 ris for sale. Nach Ansicht des Bundesvergabeamtes liegt ein Rechenfehler im Sinne des BVergG (nur) dann vor, "wenn die Regeln der Mathematik bei der Berechnung des Angebotspreises falsch angewandt wurden; nicht jedoch, wenn die Berechnung des Angebotspreises mathematisch korrekt erfolgte, dabei jedoch gegen andere Festlegungen der Ausschreibung verstoßen wurde" (im konkreten Fall die Einrechnung einer Eventualposition in den Gesamtpreis). Das Bundesvergabeamt stützt sich in seiner Begründung im Wesentlichen einerseits auf eine Gegenüberstellung von § 129 Z 7 und Z 9 BVergG 2006 und andererseits auf den Grundsatz des lauteren Wettbewerbs. Die Gegenüberstellung ergibt nach Ansicht des Bundesvergabeamtes, dass die Einrechnung einer Eventualposition in den Gesamtangebotspreis ein mangelhaftes Angebot und keinen Rechenfehler darstellt.