(1) Sind steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln, so gilt vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergesetzen Folgendes: 1. Die mitteilungspflichtige Stelle muss die Daten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermitteln; bezieht sich die Übermittlungspflicht auf einen Besteuerungszeitpunkt, sind die Daten bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Monats zu übermitteln, in dem der Besteuerungszeitpunkt liegt. 2.
I S. 2749); anzuwenden ab 1. Juli 2014 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 31 Absatz 2 des Gesetzes (7) Red. : § 87a Absatz 4 Satz 2 AO in der Fassung des Artikels 6 des eIDAS-Durchführungsgesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), anzuwenden ab Inkrafttreten am 29. Juli 2017 - siehe Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. | § 150 AO - Härtefallregelung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen. Juli 2017 (5) 1 Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, gilt § 97 entsprechend. 2 Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt § 371a der Zivilprozessordnung entsprechend. (8) (8) Red. : § 87a Absatz 5 Satz 2 AO in der Fassung des Artikels 6 des eIDAS-Durchführungsgesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), anzuwenden ab Inkrafttreten am 29. Juli 2017 - siehe Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (6) (9) 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.
Tatsächlich sei jedoch nicht feststellbar, wann genau die Lohndaten von der zentralen Clearingstelle an den elektronischen Speicher der Finanzverwaltung weitergeleitet worden seien. Da es insoweit vom Vorliegen neuer, erst nach Bescheiderlass bekannt gewordener neuer Tatsachen ausging, erließ das Finanzamt einen auf § 173 Abs. 1 AO gestützten Änderungsbescheid unter Ansatz der bisher nicht berücksichtigten Lohneinkünfte. Entscheidung Dies sah das Finanzgericht jedoch anders und hob den Änderungsbescheid im Klageverfahren wieder auf. § 93c AO - Datenübermittlung durch Dritte - dejure.org. Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Im Streitfall lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Lohndaten dem Finanzamt erst bekannt wurden, nachdem die Veranlagung der Steuerpflichtigen für das Streitjahr abgeschlossen war. Insoweit mangelt es schon an der Grundvoraussetzung des Vorliegens neuer Tatsachen.
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Quelle: - Rechtsberatung von Anwalt Sören Siebert Gestaltung und Pflege dieses Webauftritts Dieser Internetauftritt wurde gestaltet und wird technisch und redaktionell betreut durch: Klaus Buddeberg Behringstraße 7 22765 Hamburg
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