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Z ist aufgrund seiner 30–prozentigen Beteiligung wirtschaftlich Berechtigter von A und grds. dem Transparenzregister mitteilungspflichtig. Diese Mitteilungspflicht würde bspw. entfallen, falls A eine GmbH und Z in der im öffentlichen Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen wäre. Handelt es sich bei A hingegen um eine GmbH & Co. KG und wäre Z als Kommanditist mit 30 Prozent des Haftkapitals im Handelsregister eingetragen, bleibt die Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister bestehen. Dabei ist zu beachten, dass bei Kommanditgesellschaften der wirtschaftlich Berechtigte nur in Ausnahmefällen im Handelsregister erkennbar ist. Die Angabe des Haftkapitals allein genügt dafür nicht. Verschärfungen mit Jahresbeginn 2020 Zum Jahresbeginn 2020 wurden die Vorschriften zum Transparenzregister neu geregelt und weiter verschärft. Wichtige Neuerungen sind insbesondere: Das Transparenzregister ist nunmehr berechtigt, die mitgeteilten Informationen zu überprüfen und hierzu z. die Übersendung von Gesellschaftervereinbarungen und Treuhandverträgen zu verlangen.
Wirtschaftlich Berechtigter in Zweckgesellschaften Neben Unternehmen versteht man unter "Zweckgesellschaften" Betriebe, die bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens tragen und die zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dienen. Dazu gehören auch sonstige juristische Personen des Privatrechts oder unselbstständige Sondervermögen des Privatrechts, ausgenommen bestimmte Spezial-Sondervermögen (§ 290 Abs. 2, Ziffer 4 HGB). Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen eigen- und gemeinnützigen juristischen Personen. Laut Bundesverwaltungsamt sind die allgemeinen Vorschriften aus § 3 Abs. 1 und 2 GwG auch auf gemeinnützige Organisationen anzuwenden. Transparenzregister – Spezielle Vorschriften für Unternehmen Als "Vereinigungen" im Sinne des GwG gelten alle juristischen Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften, d. h. AG, SE, KGaA, GmbH, e. V., eingetragene Genossenschaft, rechtsfähige Stiftung sowie OHG, KG und PartG.
Für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister bislang aufgrund einer der Mitteilungsfiktionen als erfüllt galt, bestehen in Bezug auf die Meldung Übergangsfristen. Sie haben die in § 19 Absatz 1 GwG aufgeführten Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten, sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis zum 31. März 2022, sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30. Juni 2022, in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022 der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Die Übergangsfristen gelten nicht für diejenigen, die sich bereits vor den gesetzlichen Änderungen in das Transparenzregister eintragen mussten, und auch nicht in den Fällen, in denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird ( z. B. bei Überbrückungshilfen).
Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden. Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG ausüben kann. Die Einhaltung der Meldepflichten überwacht das Bundesverwaltungsamt (BVA). In einem FAQ [2] nimmt das BVA zu umstrittenen Rechtsansichten Stellung und fokussiert dabei besonders in Rechtslage für KGs folgende Sachverhalte: Müssen dem Transparenzregister auch Kommanditisten und Komplementäre einer KG gemeldet werden, obwohl die Angaben zu den Gesellschaftern und die Haftsummen im aktuellen Abdruck des Handelsregisters stehen? Bei einer KG sind natürliche Personen als Komplementäre in aller Regel schon allein aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GwG.